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3.2 Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK)

Vom 12. Juni 1950

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Wie der Leib einer ist und viele Glieder hat, alle Glieder des Leibes aber, obgleich es
viele sind, einen Leib bilden, so ist es auch mit Christus.

1 Kor. 12,12

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Glaubens­grundlage

1 Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (nachstehend SEK genannt)[1] bezeugt Jesus Christus als seinen alleinigen Herrn. Er erkennt in der Heiligen Schrift das Zeugnis der göttlichen Offenbarung. Er bekennt, dass wir errettet sind durch Gnade und gerechtfertigt durch den Glauben.

 

2 Der SEK weiss sich aufgerufen, im Glauben an das kommende Reich Gottes die Forderung und Verheissung der Christusbotschaft in unserem Volke zu vertreten.

Art. 1
Zusammensetzung

Der SEK umfasst auf föderalistischer Grundlage die schweizerischen evangelisch-reformierten Kantonalkirchen, protestantische Diaspora­verbände, die kantonalen Freikirchen sowie andere auf dem Boden der Reformation stehende kirchlich organisierte Glaubensgemeinschaften.

Art. 2
Zweck

Der SEK hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und des schweizerischen Protestantismus wahrzunehmen. Auf dieser Grundlage obliegen ihm:

 

a)

die Wahrung, Stärkung und Ausbreitung des evangelischen Glaubens in der Schweiz;

 
b) 

die Zusammenfassung aller protestantischen Kräfte;

 

c)

die Pflege der geistlichen Verbundenheit seiner Mitglieder;

 

d)

die Gründung und Förderung evangelischer Werke in der Schweiz;

 

e)

die Unterstützung der schweizerischen Protestantinnen und Protestan­ten im Ausland;


1 AV 06.06; Die Abgeordnetenversammlung beschloss in einer Teilrevision der Verfassung die Änderun-
gen von "Kirchenbund" in "SEK", von "Vorstand" in "Rat" und von "Sekretariat" in "Geschäftsstelle".
Gleichzeitig genehmigte sie die gendergerechte Fassung des Textes. Diese formalen Änderungen sind
nicht im Einzelnen durch Fussnoten gekennzeichnet.

12.2006

 

 

f)

die Vertretung der Gesamtheit seiner Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere bei den Behörden der Schweizerischen Eidgenossen­schaft; die Mitglieder informieren den Rat des SEK über Schritte, die sie bei den eidgenössischen Behörden unternehmen;

 

g)

die Vertretung der Gesamtheit seiner Mitglieder im Ökumenischen Rat der Kirchen;

 

h)

die Pflege von Beziehungen zu den Kirchen des Auslandes

Art. 3
Rechtscharakter
und Sitz

1 Der SEK besitzt das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2 Sein Sitz wird durch die Abgeordnetenversammlung bestimmt.

 

II. Die Mitglieder

Art. 4
Gegenwärtige
Mitglieder

1 Mitglieder des SEK sind die in Art. 1 genannten Kirchen und Verbände, welche ihm zur Zeit der Genehmigung dieser Verfassung angehören.

Voraussetzung weiterer
Mitgliedschaft

2 Andere selbständige kirchliche Gemeinschaften, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in den allgemeinen Bestimmungen dieser Verfassung niedergelegt sind, können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie korporativ organisiert sind, mindestens 5000 Mitglieder zählen und von der Abgeordnetenversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgenommen werden. Eine Gemeinschaft, die bereits einem Mitglied des SEK angegliedert ist, kann für sich selbst die Mitgliedschaft nicht erwerben. Ein Verband, welcher Gemeinschaften enthält, die bereits dem SEK angehören, kann auch nicht als Mitglied aufgenommen werden.

Schweizerkirchen im Ausland

3 Reformierte Schweizerkirchen im Ausland können als freie Mitglieder ohne finan­zielle Verpflichtungen aufgenommen werden. Sie haben das Recht, sich an der Abgeordnetenversammlung durch je eine Delegierte oder einen Delegierten mit bera­tender Stimme vertreten zu lassen.

 

III. Das Verhältnis des SEK zu seinen Mitgliedern

Art. 5
Selbständigkeit der Mitglieder

Die Zugehörigkeit zum SEK verpflichtet die Mitglieder zu Stärkung der Einheit des schweizerischen Protestantis­mus. Sie beeinträchtigt die Selbständigkeit und Eigenart der einzelnen Mitglieder nicht.

Art. 6
Obligatorischer Charakter der
Beschlüsse des
SEK

Die Mitglieder verpflichten sich, die in Anwendung der vorliegenden Verfassung ordnungsgemäss gefassten Beschlüsse des SEK zu beachten und durchzuführen, vorbehältlich der in den einzelnen Mitgliedkirchen geltenden kirchlichen Ordnungen.

Art. 7
Beziehungen zu protestantischen Organisationen

Der SEK unterhält Beziehungen zu protestantischen Organisationen in der Schweiz.[2]

 

IV. Die Organe des SEK

Art. 8
Die Organe

Die Organe des SEK sind:

a)

die Abgeordnetenversammlung

   
b)

der Rat

 

c)

die Revisionsstelle[3]

Art. 8abis1
Sprachen

1 In Organen des SEK, in Kommissionen und in besonderen Funktionen wie Präsidien und Vizepräsidien sollen die deutsche und die französische Sprache angemessen vertreten sein.

 

2 Dokumente des SEK erscheinen in deutscher und französischer, grundlegende Dokumente ebenso in italienischer Sprache.

 

A) Die Abgeordnetenversammlung

Art. 9
Zusammensetzung und Vertretung

1 Die Abgeordnetenversammlung ist das oberste Organ des SEK. Sie besteht aus den Abgeordneten der Mitglieder.

2 Pro Mitglied besteht nach Kirchenangehörigen gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung folgender Anspruch:

bis 5'000 Kirchenangehörige:        Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter;

bis 50'000 Kirchenangehörige:      Zwei Abgeordnete;

bis 150'000 Kirchenangehörige:    Drei Abgeordnete;

pro angebrochene weitere 100'000 Kirchenangehörige eine zusätzliche Abgeordnete oder ein zusätzlicher Abgeordneter.[4]

 

3 Die Mitglieder bestimmen die Wahlart ihrer Abgeordneten selbst. Deren Amtsdauer beträgt ordentlicherweise 4 Jahre. [5]

 

4 Mitarbeitende des SEK und von Stiftungen, in denen die Abgeordnetenversammlung oder der Rat des SEK Organ sind, können nicht Abgeordnete sein.1

 

5 Die Abgeordnetenversammlung kann mittels Reglement vorsehen, dass weitere Personen mit eingeschränkten Mitwirkungsrechten an ihren Tagungen teilnehmen. Mitwirkungsrechte sind im Reglement festzulegen.[6]


2 AV 06.06
3 AV 06.06
4 AV 11.02
5 AV 06.93
6 AV 06.06

12.2006

 

 

6 Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen im Sinn von Art. 7 zur Teilnahme an der Abgeordnetenversammlung einladen; diese kann ihnen das Recht beratender Stimme zuerkennen.[7]

Art. 10[8]
Tagungen

1 Die Abgeordnetenversammlung tritt ordentlicherweise jährlich zweimal an dem von ihr zuvor bestimmten Tagungsort zusammen.

 

2 Ausserordentliche Tagungen finden statt:

 

a)

auf Beschluss der Abgeordnetenversammlung;

   
b)

auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedkirchen oder eines Viertels der Abgeordneten;1

 

c)

auf Beschluss des Rates.

 

3 Ort und Zeit der ausserordentlichen Tagungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Abgeordnetenversammlung festgesetzt.1

Art. 10bis1

Die Abgeordnetenversammlung ordnet Arbeitsweise und Verfahren in einem Reglement. Das Reglement kann die nachträgliche Ergänzung der Traktandenliste bis zum Zeitpunkt ihrer Behandlung vorsehen.

Art. 11
Befugnisse

Die Abgeordnetenversammlung hat folgende Befugnisse:

a)

Beschlussfassung über alle Fragen, welche gemäss Art. 2 der Verfassung in den Aufgabenkreis des SEK fallen und gemäss Art.14 nicht dem Rat zugewiesen sind1, sowie über die ihr vom Rat unter­breiteten Gegenstände;

 

b)[9]      

Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten sowie von zwei Personen als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten aus der Mitte der Abgeord­neten. Diese dürfen nicht der gleichen Kirche angehören;

 

c)[10]

Wahl der vollamtlichen Präsidentin oder des vollamtlichen Präsidenten sowie von sechs bis zwölf weiteren Mitgliedern des Rates auf eine Amtsdauer von vier Jahren, die am darauf folgenden 1. Januar beginnt. Die Abgeordnetenversammlung legt die Zahl der Mitglieder des Rates mindestens ein Jahr vor Beginn der neuen Amtsdauer fest.

   

Bei der Zusammensetzung des Rates ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachgebiete zu achten. Es dürfen nicht mehr als zwei Ratsmitglieder der gleichen Kirche angehören. Die Mitglieder des Rates können nicht gleichzeitig Abgeordnete sein; sie sind wieder wählbar. Ein Mitglied, welches das 70. Altersjahr zurückgelegt hat, scheidet auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres aus dem Rat aus;

 

d)[11]

Wahl ständiger Kommissionen, unter anderem der Geschäftsprüfungs­kommission;

 

e)2

Wahl der Revisionsstelle;

 

f)

Bestellung nichtständiger Kommissionen;[12]

 

g)

Beratung und Beschlussfassung über Genehmigung des Jahresberichtes des Rates;

 

h)

Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages;3

 

i)

Erlass des Geschäftsreglements der Abgeordnetenversammlung und der durch sie eingesetzten Kommissionen, eines Finanzreglements sowie anderer Reglemente, sofern sie nicht Angelegenheiten betreffen, die der Befugnis des Rates zugewiesen sind; 3

 

k)

entfällt3

 

l)

Errichtung schweizerischer kirchlicher Stiftungen und deren Über­wachung;

 

m)

Beschlussfassung über eine allfällige Revision der Verfassung.

Art. 12
Beratungen
Wahlen
Abstimmungen

1 Die Abgeordnetenversammlung ist nur verhandlungs- und beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

2 Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Mitglieder des Rates haben beratende Stimme.

 

3 Die Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Abgeordnetenversammlung werden geheim vorgenommen. Das Gleiche gilt für die Wahlen der Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten des Rates. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Rates erfolgt separat.1

 

4 Wahlen kommen zustande durch das absolute Mehr aller gültig abgegebenen Stimmen im ersten und durch das relative Mehr im zweiten Wahlgang.

12.2006

 

 

5 Unter Vorbehalt abweichender Verfassungsbestimmungen entscheidet bei allen Abstimmungen das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.

 

6 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nur im Fall der Stimmengleich­heit.

 

7 Wenn fünf Mitglieder oder ein Drittel der anwesenden Abgeordneten es für einen bestimmten Gegenstand verlangen, so ist für einen Entscheid eine Zweidrittelmehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

8 Ausserdem kann für Fragen der Festsetzung ihrer Tagesordnung und des Geschäftsverfahrens die Abgeordnetenversammlung in ihrem Geschäftsreglement ein qualifiziertes Mehr vorschreiben.

 

B) Der Rat

Art. 13
Konstituierung

Der Rat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 lit. c selbst.1

Art. 14
Verpflichtungen
und Befugnisse

Der Rat hat folgende Verpflichtungen und Befugnisse:

a)

er leitet verantwortlich die Geschäfte des SEK und führt die Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung durch;

   
b)

er macht den Mitgliedern Anregungen, die ihnen zum Aufbau ihres geistlichen Lebens und zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können;

 

c)

er kann in seinem Namen oder im Namen des SEK Aufrufe und öffentliche Erklärungen erlassen; ein Aufruf oder eine Erklärung kann jedoch nur dann im Namen des SEK erlassen werden, wenn der Entwurf innert einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung an die vollziehenden Behörden der Mitglieder nicht von einem Drittel derselben abgelehnt worden ist;

 

d)

er vertritt den SEK in seinen Beziehungen zu den eidgenössischen Behörden;

 

e)

er vertritt den SEK in seinen ökumenischen Beziehungen;

 

f)

er unterbreitet der Abgeordnetenversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit sowie die Jahresrechnung und den Voranschlag;

 

g)

er kann ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen und für diese Bestimmungen erlassen;[13]

 

h)

er organisiert unter Berücksichtigung der deutschen und der französi­schen Sprache die Geschäftsstelle und beaufsichtigt sie;

 

i)

er bezeichnet die Personen, welche berechtigt sind, den SEK durch ihre Unterschrift zu verpflichten.

 

C) Die Revisionsstelle1

Art. 14bis1
Aufgabe

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung des SEK auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanzreglements und dem Gesetz. Sie stellt der Abgeordnetenversammlung Antrag betreffend Genehmigung.

 

V. Finanzen

Art. 15
Voranschlag und Mitgliederbeiträge

1 Die Mitglieder entrichten jährliche Beiträge zur Deckung der sich laut Voranschlag ergebenden Ausgaben.

2 Ein besonderes Reglement ordnet den Beitragsschlüssel. Dieses kann zu Gunsten einzelner finanzschwacher Mitglieder eine Entlastung vorsehen.[14]

Art. 16
Ausserordentliche Kollekten

Unternimmt der SEK besondere Aktionen, so kann er sich die hiezu nötigen Mittel durch ausserordentliche Kollekten beschaffen, die von der Abgeordnetenversammlung oder in dringenden Fällen vom Rat anzuordnen sind.

Art. 17
Ausserordentliche Beiträge

Ausserordentliche Beiträge und Garantien sowie deren Verteilung auf die Mitglieder werden, nach Begutachtung durch den Rat, von der Abgeordneten­versammlung beschlossen.

Art. 17bis[15]
Haftung der
Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder des SEK für dessen Verbindlichkeiten beschränkt sich auf die Beiträge gemäss Art. 15 und 17 der Verfassung.

 

VI. Auflösung

Art. 17ter[16]
Auflösung

1 Eine Auflösung des SEK richtet sich nach dem Gesetz.

2 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

3 Die Zuwendung erfolgt an die allfällige Nachfolgeorganisation des SEK oder bei Fehlen einer solchen an die Mitgliedkirchen gemäss dem vor der Auflösung geltenden SEK-Verteilschlüssel.

   

12.2008

 

 

VII. Revision der Verfassung

Art. 18
Voraussetzungen
und Vorgehen

1 Alle Anträge betreffend Abänderung der Verfassung sind dem Rat zur Begutachtung zu überweisen und von der Abgeordnetenversammlung in zwei Lesungen zu beraten, wobei die zweite Lesung erst in einer nachfolgenden Tagung der Abgeordnetenversammlung vorgenommen werden darf.

 

2 Im Falle einer Gesamtrevision der Verfassung erfolgt die endgültige Abstimmung frühestens sechs Monate nach Abschluss der zweiten Lesung.

 

3 Abänderungen der Verfassung können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Abgeordneten beschlossen werden.

 

12.2006

 
Die vorliegende Verfassung ist durch die Abgeordnetenversammlung vom 12. Juni 1950 in Zürich angenommen worden. Sie ersetzt diejenige vom 17. Juni 1924.
 

Sie tritt am 13. Juni 1950 in Kraft.

 
 

Der Präsident:

A. Koechlin

Die Sekretäre:

A. Byland

A. Mobbs

       


[1] AV 06.06; Die Abgeordnetenversammlung beschloss in einer Teilrevision der Verfassung die Änderungen von "Kirchenbund" in "SEK", von "Vorstand" in "Rat" und von "Sekretariat" in "Geschäftsstelle". Gleichzeitig genehmigte sie die gendergerechte Fassung des Textes. Diese formalen Änderungen sind nicht im Einzelnen durch Fussnoten gekennzeichnet.

[2] AV 06.06

[3] AV 06.06

[4] AV 11.02

[5] AV 06.93

[6] AV 06.06

[7] AV 11.02 + 06.06

[8] AV 06.82

[9] AV 06.93 + 06.06

[10] AV 06.82 + 03.98

[11] AV 06.82 + 06.06

[12] AV 06.06

[13] AV 06.06

[14] AV 10.92 + 11.03

[15] AV 06.82

[16] AV 11.08