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3.1 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

 

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vom 8. Juli 1952

 

Erläuternde Bemerkungen


1

Das evangelisch-reformierte Volk des Kantons Baselland ist zum Entscheide über eine Kirchenverfassung aufgerufen. Seit Jahren ist von dieser Verfassung die Rede und schon in drei Abstimmungen hat das Volk zu Vorfragen, deren Ent­scheidung diese Verfassung ermöglichten, Stellung genommen. In allen drei Ab­stimmungen hat es diese Vorfragen im Sinne einer Neuordnung des Kir­chenwe­sens bejaht. Da aber im Drange der Verhältnisse und bei dem Vielerlei, das heute die Menschen beschäftigt, die Gründe, warum diese Neuordnung er­wünscht ist, bei vielen Mitbürgern nicht mehr ganz gegenwärtig sind, sollen die­se Gründe in Kürze wiederholt werden.

Bei der Entstehung des Kantons Baselland vor rund 120 Jahren ist die alte Kir­chenverfassung in Brüche gegangen. Der neue Kanton wollte vorerst keine ei­gene Kirchenverfassung, weil er befürchtete, es bilde sich ein Staat im Staate. Er war aber in keinem Stadium seiner Entwicklung der Kirche gegenüber un­günstig eingestellt. Um die erforderlichen Lücken auszufüllen, behalf er sich mit dem Er­lass einzelner Gesetze, die die Verhältnisse regelten, die zu regeln durchaus not­wendig waren. Diese Verhältnisse haben sich sehr lange Zeit nicht nachteilig aus­gewirkt, im Gegenteil, das kirchliche Leben entwickelte sich so gut wie an andern Orten. Mit der Zeit aber haben sich diese Verhältnisse geän­dert. Die Freizügigkeit brachte es mit sich, dass Angehörige anderer Konfessio­nen sich im Gebiete des reformierten Teiles des Kantons niederliessen, wie auch andererseits viele Refor­mierte in das ursprünglich katholische Gebiet zo­gen. In allen grösseren Gemein­den des Kantons entstanden so erhebliche kon­fessionelle Minderheiten, seien es reformierte oder katholische. Diese Minder­heiten haben sich in ihren Gemeinden, nachdem sie eine gewisse Zahl von Kir­chenangehörigen erlangt hatten, als ei­gene Kirchgemeinden zusammengetan und eigene Statuten aufgestellt. Man nennt derartige Kirchgemeinden in der Sprache aller Konfessionen Diasporage­meinden (Diaspora = Zerstreuung). Diese Gemeinden sind von ihren Konfessi­onsangehörigen in andern Kantonen unterstützt worden, wenigstens so lange, bis sie eine gewisse eigene ökonomi­sche Stellung erreicht hatten. Aber noch ein an­deres hat sich dabei herausge­stellt. Mit der Vermischung der Konfessionen ist auch eine gewisse Mischung in der Zusammensetzung der Behörden eingetreten. Die jeweiligen konfessionel­len Minderheiten haben in allen Teilen der staatlichen Tätigkeit und vor allem, was hauptsächlich in Betracht fällt, in den Gemeinden ein Mitspracherecht ver­langt. Da die reformierte Kirche keine eigenen Organe be­sass, fiel ein Teil der kirchlichen Funktionen (Besoldungswesen, örtliche Aufsicht über das Kirchen­wesen und dergleichen) den Gemeindebehör­den zu. Dieser Zustand ist vom re­formierten Teile, vor allem der Gemeinden des untern Kantonsteils, mit einem gewissen Missbehagen ertragen worden, obschon nicht gesagt werden kann, dass sich daraus wirkliche Miss­stände ergeben hätten. Im Gegenteil muss ge­sagt werden, dass sich die katholi­schen Behördemitglieder und auch solche anderer Weltanschauung in diesen Dingen immer einer gewissen Zurückhal­tung beflissen haben. Aber immer mehr ist trotzdem der Wunsch geäussert worden, es möchte sich die reformierte Kirche selbst organisieren, bzw. es möch­te der Staat ihr die Möglichkeit geben, das zu tun. Dabei ist immer wieder auf die Verhältnisse anderer Kantone hingewiesen worden. In allen diesen Kantonen be­sitzen die re­formierten Kirchen schon längst eine eigene Organisation; zum Teil gehen diesel­ben bis an den Anfang des letz­ten Jahrhunderts zurück. Es entstand die Auffas­sung, Baselland sei in dieser Hin­sicht zurückgeblieben. Diese Auffas­sung ist noch durch ein weiteres Moment be­stärkt worden. Die reformierte Kirche kennt be­kanntlich im Grundsatz keinen Un­terschied zwischen Pfarrern und ande­ren Ge­meindegliedern. Die letztern (nach einer alt­her­gebrachten Sprachweise Laien ge­nannt) sollten in der Kirche positiv mitwirken können. Das sei die Grun­danschau­ung der Reformation. Mit dieser stehe eine reine Pfarrerkirche im Wi­derspruch. Seit etwa zwei oder drei Jahr­zehnten ist diese Auffassung wieder stär­ker betont und der Wunsch nach einer eigenen Kirchenverfassung immer lauter betont wor­den. Die Behörden haben sich diesem nicht verschliessen können, und sie haben daher die nötigen Vorkehrun­gen getroffen, um diesem Wunsche in der Gesetzge­bung Ausdruck zu geben. In zwei Abstimmungen der Jahre 1943 und 1946 hat das Volk vorerst einer entspre­chenden Änderung der Staatsverfas­sung (deren § 36) zugestimmt und in einer weiteren Abstimmung das vom Landrat unterm 3. Ap­ril 1950 beschlossene Kir­chengesetz angenommen. Dieses Gesetz ermöglicht al­len drei anerkannten Lan­deskirchen, der reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen, den Erlass einer eigenen Kirchenorga­nisation. In die­sem Zusammenhang ist aber noch darauf hinzuweisen, dass die römisch-katholi­sche Kirche und die christka­tholische schon längst eigene Organisationen hatten und daher vom Staate ver­hältnismässig unabhängig waren. Sie besassen eigene Organe, d. h. Kirchge­meinderäte, die mit den politischen Ge­meinderäten nicht zu­sammenfielen.

Auf Grund des zuletzt erwähnten staatlichen Gesetzes ist ein Verfassungsrat ge­wählt worden, dem die Vorberatung und Durchberatung der neuen Kirchenver­fas­sung als Aufgabe zufiel. Dieser Verfassungsrat hat zur eigentlichen Vorbera­tung aus seiner Mitte eine Kommission bestellt, die in einer Reihe von Sitzungen die Grundlagen der Verfassung behandelte. Der Gesamt-Verfassungsrat hat in drei Sitzungen diesen Vorentwurf beraten und am 8. Juli abhin die endgültige Ver­fas­sung beschlossen.

Bevor auf die Einzelheiten dieser Verfassung eingegangen wird, erscheint es als notwendig, noch auf folgendes hinzuweisen: Die Behörden sind sich wohl be­wusst, dass in den Gemeinden des obern Kantonsteiles, in denen keine oder nur wenige Nichtreformierte wohnen, dem Verfassungswerk nicht volles Verständnis entgegengebracht  wird. Die Leute sind mit dem bisherigen Zustand verhältnis­mässig zufrieden. Das hängt einerseits mit der an sich schätzenswerten Anhäng­lichkeit an das Altüberlieferte zusammen, aber auch mit der Tatsache, dass die Bevölkerung dieser Gegenden die Verhältnisse der grösseren Gemein­den aus ei­gener Anschauung nicht kennt. Daher ist in Vorstehendem auf diese hingewiesen worden. Die Kirchgenossen dieser Gemeinden mögen sich daher diese Verhält­nisse vor Augen halten und in ihrem Urteile über die Neuordnung diese in gerech­ter Weise berücksichtigen.



2

Die vom Verfassungsrat vorberatene Kirchenverfassung, die zur Abstimmung vor­liegt, gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilneh­menden Aktivbürger reformierter Konfession ihr zustimmt. Die drei früheren Ab­stimmungen, die oben erwähnt worden sind, bedurften, damit sie rechtens wur­den, der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsbürger. Denn diese Abstimmun­gen betrafen die grundsätzliche Einstellung des Staates zu den "bisher aner­kannten" drei Landeskirchen, der reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen. Aufgabe dieser Verfassung ist es, die Organe zu schaffen, die (anstelle der bisherigen staatlichen bzw. Gemeinde­organe) nach aussen hin die Verbindung mit den Gemeindegliedern die Kirche darstellen. Grundsätzlich sei nochmals betont, dass es sich nur um den äussern Aufbau der Kirche handelt. Der innere Geist und das innere Leben der Kirche können nicht durch die Verfas­sung festgelegt werden. Andere Tatsachen müssen es sein, die diese Erschei­nungen ermöglichen. Immerhin soll der äussere Aufbau so verstanden sein, dass die Entwicklung des innern Lebens durch ihn nicht nur nicht gehemmt, sondern gefördert wird. Das erfreuliche Zusammenwirken von Pfarrern und den andern Gemeindegliedern soll be­günstigt werden.

Das Schwergewicht der kirchlichen Tätigkeit soll auf den Gemeinden liegen. Denn diese sind es, die die einzelnen Kirchenglieder unter sich am meisten ver­binden. In zweiter Linie kommt die Gesamtkirche. Eine mehr praktische Notwen­digkeit hat dazu geführt, der Gesamtkirche auch eine Reihe von Zuständigkeiten zu überbin­den, damit die Gemeinden in wichtigen Fragen nicht allzusehr ihre ei­genen Wege gehen, was sich beim Pfarrerwechsel und dergleichen gelegentlich nachteilig auswirken dürfte. Die Verfassung will hier den richtigen Weg und die richtige Mitte gefunden haben.

Das oberste Organ der Gemeinden ist die Kirchgemeindeversammlung. An die­ser dürfen auch die Frauen teilnehmen, die mit der Verfassung das kirchliche Stimm- und Wahlrecht erhalten. Mit diesem hat das sogenannte politische Stimm- und Wahlrecht nichts zu tun. Die Gleichberechtigung der Frauen mit den Männern kann auf kirchlichem Gebiete nicht bestritten werden. Die Gleichheit al­ler Men­schen ist ja göttliches Gebot. - Die Kirchgemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte die Kirchenpflege. Diese ist ungefähr das, was in der politischen Gemeinde der Gemeinderat ist. Wichtige Beschlüsse können aber nur von der Kirchgemein­deversammlung gefasst werden. Was die einzelnen Obliegenheiten dieser Kir­chenpflege und der Gemeindeversammlung anbetrifft, so sei auf die Verfassung selbst hingewiesen, eine Aufstellung im einzelnen dieser Obliegen­heiten an dieser Stelle dürfte der Übersichtlichkeit und Klarheit wegen nicht zweckmässig und wünschbar sein.

Die Kirchgemeinden wählen auch die Abgeordneten für die Synode der Landes­kirche. Diese Synode hat die Aufgabe, zu allen wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen. Ihre Beschlüsse sind für die Kirchgemeinden und alle Kirchenglieder verbindlich. Das kann und darf nicht anders sein, wenn Ord­nung herrschen und die Behandlung der Geschäfte sich ruhig abwickeln soll. Wiederum wählt die Synode den Kirchenrat, der eine Art vollziehender Behörde der Synode ist. Die Synode versammelt sich regelmässig, wenn nichts Ausseror­dentliches vorliegt, ein Mal im Jahr; der Kirchenrat so oft es als notwendig er­scheint.

Das sind die Hauptgrundzüge der Verfassung. In den Gemeinden, in denen bis­her schon Kirchenpflegen bestanden - und es ist das der Fall in allen grösseren Ge­meinden - wird das Bild inskünftig nicht wesentlich anders sein als es bisher war. Die Hauptsache ist, dass in allen Beziehungen die Kirchgemeindeglieder und die Behördemitglieder sich vom brüderlichen Geist getragen wissen und ge­legentlich abwechselnde Ansichten und Auffassungen ertragen können. Die Ver­fassung ist das äussere Grundgesetz der Kirche, ihre Zweckmässigkeit erweist sich dann, wenn das kirchliche Leben sich so entwickelt, dass das Vorhanden­sein der Ver­fassung fast nicht bemerkt wird.

Ist die Verfassung angenommen und der Synodalrat gewählt, so ist es dessen er­ste Aufgabe, eine Kirchenordnung zu beraten. Diese enthält einzelne Sonder­punkte und Ergänzungen der Verfassung, darf aber natürlich nicht über den Rah­men dieser hinausgehen. Die Aufnahme zu vieler Einzelbestimmungen in die Verfassung hätte diese umfangreich und unübersichtlich gestaltet, so dass es zweckmässig schien, alle Fragen von zweiter Bedeutung in einem besondern Er­lass zu regeln, wie das auch andernorts geschehen ist. Sache der Kirchgemein­den ist es dann, für alle Punkte, deren Ordnung ihnen überlassen ist, Gemeinde­kirchenordnungen zu erlassen, die aber verhältnismässig von geringem Umfang sein dürfen. Sie betreffen hauptsächlich die Zahl der Mitglieder der Kirchenpfle­ge, deren Zusammensetzung aus den einzelnen Gemeinden und dergleichen, Ver­hältnisse, deren mitunter abweichende Regelung von den Kirchengliedern ge­wünscht werden dürfte, und in Bezug auf welche die Gesamtkirche kein In­teresse hat, für den obern und den untern Kanton ein einheitliches Schema zu schaffen.

Es liegt auf der Hand, dass die Kirche auch einer wirtschaftlichen Grundlage be­darf. Nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 leisten der Staat und die Einwohnergemeinden alle Beiträge, die sie bisher auf Grund der Gesetze an die Kirchen geliefert haben, weiter, sodass in dieser Hinsicht keine Änderung eintritt und die Kirche nichts vorzukehren hat. Will eine Gemeinde von sich aus ein Mehreres leisten, oder z. B. einen Kirchenbaufonds äufnen, so hat sie das Recht, eine Gemeindekirchensteuer zu beschliessen. Diese kann äus­serst mässig sein, sodass sie praktisch kaum in Betracht fällt. Die Gesamtkirche selbst hat kein Recht, Steuern zu beschliessen. Sie bedarf für ihre Verwaltung nur weni­ger Mittel, die durch Beiträge der Gemeinden aufgebracht werden können, wie das bisher schon geschehen ist.

Am Schluss verbleibt noch auf das hinzuweisen, was am Anfang der Verfassung steht. Es sind das deren Eingangsworte. Diese sind das Ergebnis einer beson­ders

einlässlichen Prüfung der Kommission und des Verfassungsrates gewesen. Möge die Annahme dieser Verfassung die Möglichkeit schaffen, dass sich das kirchliche Leben in den Gemeinden und im Kanton erfreulich weiterentwickle.

 

Dr. E. Erny

Präsident der Verfassungsratskommission


Verfassung
der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Basel-Landschaft

 

Im Namen und zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und zu unserem zeitlichen und ewigen Heil.

Jesus Christus, Gottes Sohn, hat aus der ganzen Menschheit eine Gemeinde zum ewigen Leben berufen. Er sammelt, schützt und erhält sie durch seinen Geist und sein Wort in Einigkeit des wahren Glaubens von Anbeginn der Welt bis ans Ende.

Als Glied dieser einen, heiligen, auf Gottes Wort gegründeten, weltumfassenden Ge­meinde glaubt und verkündet die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Ba­sel-Landschaft:

 

Also hat Gott die Welt geliebt, dass er
seinen eingeborenen Sohn gab, auf dass
alle, die an ihn glauben, nicht verloren
werden, sondern das ewige Leben haben.

   

(Johannes 3, 16)

 

Aus Gnade seid ihr selig geworden durch
den Glauben - und das nicht aus euch:
Gottes Gabe ist es -, nicht aus den
Werken, auf dass sich nicht jemand rühme.

   

(Epheser 2, 8-9)

 

Du sollst lieben Gott, deinen Herrn,
von gan­zem Herzen, von ganzer Seele und
von gan­zem Gemüte. Dies ist das vornehmste
und grösste Gebot. Das andere aber ist ihm
gleich: Du sollst deinen Nächsten lieben wie
dich selbst. In diesen zwei Geboten
hanget das ganze Gesetz und die Propheten.

   

(Matthäus 22, 37-40)

12.2008

 

 

I. Wesen und Aufgabe der Kirche

Art. 1

1

Die aus der Reformation hervorgegangene Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft verkündet das Evangelium von Jesus Christus, dem Sohne Gottes, al­lein nach der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.

 

2

Sie anerkennt demnach kein anderes Oberhaupt über sich als den gekreuzigten, auf­er­standenen und wiederkommenden Herrn Jesus Christus. Sie kennt für die gesamte Menschheit und für jeden Einzelnen kein anderes Heil als die unver­diente Gnade Got­tes, die uns offenbart ist in Jesus Christus.

 

3

Sie bezeugt, dass vor Gott kein Unterschied des Geschlechts oder der sozialen Stel­lung, der Rasse oder des Volkstums gilt. Sie verkündigt die Herrschaft Gottes über das ge­samte Leben des Volkes in Staat und Gesellschaft, in Wirtschaft und Kultur und bittet um das Kommen seines Reiches.

Art. 2

1

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat von ihrem Herrn den Auftrag, allem Volk die frohe Botschaft von Jesus Christus zu ver­kündigen. Sie leistet diesen Dienst durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unter­weisung der Kin­der, Jugendar­beit, Seelsorge, Evangelisation, Liebestätigkeit und auf jede andere ihr mögliche Weise.

 

2

Sie ruft alle Menschen zum Glauben und ermahnt sie zur tätigen Teilnahme am Leben der Gemeinde.

 

3

Sie ist durch Jesus Christus verpflichtet zur Bekämpfung jeder leiblichen und geistigen Not sowie ihrer Ursachen. Sie setzt sich ein für die Aufrechterhaltung der Würde und In­tegrität jedes Menschen5.

 

4

Sie anerkennt ihre Verantwortung für die Werke der innern und äussern Mission und für die Glaubensbrüder in der Diaspora. Als Mitglied des Schweizerischen Evangeli­schen Kirchenbundes pflegt sie die Beziehungen zu den übrigen Kirchen der Schweiz und der Ökumene.

   

II. Rechtlicher Charakter der Kirche

Art. 34
Rechts-
persönlichkeit

1

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat als anerkannte Landeskirche öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Ihre Rechte und Pflichten sind in §§ 136 ff. der Kantonsverfassung und im kantonalen Kirchen­gesetz niedergelegt. Sie gibt sich selb­ständig ihre eigenen Ord­nungen im Rahmen der Bundesverfassung, der Kantons­verfassung und der kantonalen Gesetze.

 

2

Sie hat ihren Sitz in Liestal.

Art. 4
Kirchengebiet

1

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche besteht aus der Gesamt­heit der kantonalen Kirchgemeinden:

   

Aesch-Pfeffingen

   

Allschwil-Schönenbuch

   

Arisdorf-Giebenach-Hersberg

   

Arlesheim

   

Bennwil-Hölstein-Lampenberg

   

Biel-Benken

   

Binningen-Bottmingen

   

Birsfelden

   

Bretzwil-Lauwil

   

Bubendorf-Ramlinsburg

   

Buus-Maisprach

   

Diegten-Eptingen

   

Frenkendorf-Füllinsdorf

   

Gelterkinden-Rickenbach-Tecknau

   

Kilchberg-Rünenberg-Zeglingen

   

Langenbruck

   

Läufelfingen

   

Laufental5, bestehend aus Laufen, Grellingen, Blauen, Brislach, Burg i.L., Dittingen, Duggingen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen

   

Lausen

   

Liestal-Seltisberg

   

Münchenstein

   

Muttenz

   

Oberwil-Therwil-Ettingen

   

Oltingen-Wenslingen-Anwil

   

Ormalingen-Hemmiken

   

Pratteln-Augst

   

Reigoldswil-Titterten

   

Reinach

   

Rothenfluh

   

Rümlingen-Buckten-Häfelfingen-Känerkinden-Wittinsburg

   

Sissach-Böckten-Diepflingen-ltingen-Thürnen

   

Tenniken-Zunzgen

   

Waldenburg-Oberdorf-Niederdorf-Liedertswil

   

Wintersingen-Nusshof

   

Ziefen-Lupsingen-Arboldswil

Trennung und
Zusammen-
legung

2

Eine Trennung oder eine Zusammenlegung einzelner Kirchgemeinden kann nur auf dem Weg der Verfassungsänderung vorgenommen werden (Kirchengesetz § 6). In beiden Fällen ist nicht nur die Mehr­heit der an der Abstimmung teilnehmenden Kirchenglieder der Ge­samtgemeinde, son­dern auch die Mehrheit in den Einzelgemeinden erforderlich.

12.2008

 

 

3

Die Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse erfolgt durch die Kir­chen­ordnung.

 

4

Bereits bestehende oder werdende reformierte Kirchgemeinden in der ausserkantonalen Diaspora können nach Übereinkunft mit den zuständi­gen Behörden den angrenzenden basellandschaftlichen Kirchgemeinden ange­schlossen werden.

 

5

Den Kirchgemeinden steht die Möglichkeit offen, Zweckverbände zu gründen oder unter sich Zusammenarbeitsverträge (Konkordate) über die gemeinsame Durchführung kultureller und kirchlicher Anlässe, die Zu­sammenlegung ihrer Verwaltung, den Kanzeltausch etc. abzuschliessen. Dazu können andere Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft und der angrenzenden Kantone durch eine einfache schriftliche Erklärung beitreten, wenn mindestens die Hälfte der Kirchenpflegen der teilnehmen­den Kirchgemeinden dem Beitritt zustimmt. Diese Verträge sowie allfällige Beitritte sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen5.

Art. 5
Zugehörigkeit
zur
Landeskirche

1

Alle getauften und im evangelisch-reformierten Glauben unterrichteten Kantons­einwohner sind Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.

 

2

Von auswärts Zugezogene, die bisher schon einer evangelischen Kir­che angehört haben, werden ebenfalls Glieder der Evangelisch-re­formierten Kirche des Kantons.

 

3

Neueintretende und aus andern Konfessionen oder Religionen Über­tre­tende erhalten eine angemessene Unterweisung. Das Nähere be­stimmt die Kirchenordnung.

Austritt

4

Der Austritt aus der Kirche ist dem Präsidenten der betreffenden Kirchge­meinde schriftlich zu erklären.

 

5

Die Inhaber der elterlichen Sorge können die entsprechenden Erklä­run­gen auch für ihre Kinder unter 16 Jahren abgeben5.

 

6

Jedes Glied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnor­tes an. Jedes Glied der Kirchgemeinde ist auch Glied der Landeskirche.

Art. 6
Stimmrecht
und
Wahlrecht

1

Die Kirchgemeindeglieder, die das schweizerische Bürgerrecht besitzen, sind in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche mit 16 Jahren stimmfähig und haben das aktive und passive Wahlrecht5.

 

2

Ausländer erhalten das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht nach einjäh­rigem Wohnsitz in ihrer Kirchgemeinde2. Das passive Wahl­recht wird ih­nen nach dreijährigem Wohnsitz in der Schweiz zuer­kannt.

   

III. Aufbau der Kirche

   

A. Die Kirche in der Gemeinde

Art. 7

1

Die Kirchgemeinden haben öffentlich-rechtlichen Charakter.

Art. 8
Aufgaben der
Kirchgemeinde

1

Die Kirchgemeinde sorgt für die schriftgemässe Verkündigung des Wortes Gottes in Pre­digt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt ein für die Geltung des Evangeli­ums im täglichen Leben. Sie ist verant­wortlich für die kirchliche Be­treuung aller Gemeindeglieder und fördert christliche Einrichtun­gen und Werke.

 

2

Alle Glieder der Kirchgemeinde sind berufen, an der Erfüllung die­ser Auf­gaben mitzuar­beiten.

 

3

Jede Kirchgemeinde führt die Beschlüsse der Synode und des Kir­chen­rates aus.

Art. 9
Organe der
Kirchgemeinde

1

Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse im Rahmen der staatlichen Gesetze, der Kirchen­verfassung und der Kirchenordnung aus durch:

   

a)

die Kirchgemeindeversammlung

     

die Kirchenpflege.

Art. 10
Kirch-
gemeinde-
versammlung

1

Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Gliedern und tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Sie kann ausserdem jederzeit durch die Kir­chenpflege einberufen werden. Verlangt ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Gemein­deglieder unter Angabe der Gründe eine Kirch­gemeindeversamm­lung, so muss diese innert Monats­frist stattfinden.

 

2

Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:

 

2.1

Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Ge­meinde.

 

2.2

Erlass einer Kirchgemeindeordnung, die der Genehmigung des Kirchen­rates bedarf, und der für die kirchlichen Dienste be­stimmten Reglemente.

 

2.3

Vorbereitung der Wahlen in die kirchlichen Behörden.

 

2.4

Vorbereitung der Pfarrwahlen.

 

2.5

Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahres­rech­nung und des Voran­schlages der Kirchenpflege, Festsetzung des Steuerfusses, Wahl der Rech­nungsrevisoren4.

12.2008

 

 

2.6

Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Synode und an den Kirchenrat.

Traktanden-
liste

3

Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen. Diese ist den Stimmberechtigten min­destens zehn Tage vor der Kirchgemeinde­versammlung zur Kenntnis zu bringen5.

Art. 11
Gemeinde-
referendum

1

Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimm­berechtigten ein solches Be­gehren stellt.

Art. 12
Abstimmungen
und Wahlen

1

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimm­be­rechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Ver­langen ei­nes Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

 

2

Bei Wahlen gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Art. 13
Urnen-
abstimmung

1

Der Urnenabstimmung in der Kirchgemeinde unterliegen, sofern nicht die Be­stimmungen nach Abs. 2 angewandt werden:

 

1.1

die Wahl der Kirchenpflege und ihres Präsidenten,

 

1.2

die Wahl der Abgeordneten in die Synode,

 

1.3

die Wahl der Pfarrer,

 

1.4

Verfassungsrevisionen und Synodalbeschlüsse, die dem Kir­chenvolk unter­breitet werden, sowie Beschlüsse der Kirchge­meindeversamm­lung, gegen die das Gemein­dereferendum ge­mäss Art. 11 zustande gekommen ist4.

 

2

Wenn für die Wahlen gemäss Abs. 1, Ziff. 1-3 bis und mit viertletztem Montag (Da­tum Poststempel) vor der angesetzten Wahl für die einzel­nen zu ver­gebenden Ämter nicht mehrere Kandidaten aufgestellt sind, so kann nach Beschluss der Kirchgemeindeversammlung auf eine Wahlhandlung verzichtet werden. Der Kirchenrat widerruft den angesetzten Wahlgang, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und gibt diesen Beschluss der Kirchgemeinde bekannt. Die Kirchenpfle­ge publiziert die Wahl ge­mäss den Vorschriften der Gemeindeord­nung der Einwohnergemeinden über die öffentli­che Bekanntma­chung von Wahlen (§ 51, Abs. 5 Gemeindege­setz vom 28. Mai 1970). Synodal­wahlen werden ausserdem durch den Kirchenrat im kanto­nalen Amtsblatt publi­ziert1.

 

3

Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl des Kirchenpflegepräsi­denten der Kirchge­meindeversammlung oder der Kirchenpflege übertragen. Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 ist in diesem Fall nicht zu­lässig4.

 

4

Die Kirchenordnung regelt die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahl­ver­fahrens. Auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kirchgemein­den ist dabei Rücksicht zu neh­men.

Art. 14
Kirchenpflege

1

Die Kirchenpflege ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde und ver­tritt sie nach aussen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitglie­dern, die, mit Ausnahme der Pfarrer, von der Kirchgemeinde für die Dauer von vier Jah­ren gewählt werden.

 

2

Die Pfarrer gehören der Kirchenpflege von Amtes wegen an, können aber deren Präsi­dentschaft nicht führen.

 

3

Die Kirchenpflege konstituiert sich selbst, unter Vorbehalt von Art. 13. Sie ist beschlussfä­hig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglie­der anwesend ist.

 

4

In den verschiedenen Ortschaften einer Kirchgemeinde werden die Kir­chenpfleger geson­dert gewählt. Die Kirchgemeindeordnung kann aber die gesamthafte Bestellung der Kir­chenpflege bestimmen.

 

5

Mitglieder der Synode, die der Kirchenpflege nicht angehören, wer­den zu ihren Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme.

Aufgaben

6

Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben:

 

6.1

Sie ist mit dem Pfarrer verantwortlich für die rechte Betreuung der Ge­meinde und in ihrem Bereich für die Erfüllung der in den Art. 2, 5 und 8 der Kirche auferlegten Ver­pflichtungen4.

 

6.2

Sie beaufsichtigt und unterstützt den Pfarrer und die übrigen Amtsträ­ger in ihrer Tätig­keit.

 

6.3

Sie vollzieht die kirchlichen Erlasse, Verordnungen und Be­schlüsse.

 

6.4

Sie bereitet die von der Kirchgemeindeversammlung zu behan­deln­den Ange­legenhei­ten vor.

 

6.5

Sie entscheidet nach den Richtlinien des Kirchenrates über die Benüt­zung der kirchli­chen Gebäude.

 

6.6

Sie wählt, eventuell in Verbindung mit weitern zuständigen Behör­den, den Organisten und den Sigristen und setzt deren Entschä­digungen fest.

12.2008

 

 

6.7

Sie wählt sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wei­tere Angestellte, die im Rahmen der Kirchge­meindeord­nung mit be­sonderen Aufgaben betraut werden können, und setzt deren Ent­schädigungen fest5.

 

7

Wenn das Amt des Sigristen noch mit Obliegenheiten nicht kirchli­cher Art verbunden ist, setzen die Kirchenordnung und die Kirchge­meindeordnung das Nähere fest.

Art. 15
Pfarrer

1

Es ist Aufgabe der Pfarrer, das Evangelium von Jesus Christus auf Grund der Heili­gen Schrift nach bestem Wissen und Gewissen rein und lauter in Predigt, Taufe und Abendmahl zu verkünden, die Jugend im christlichen Glauben zu unterweisen, in der Ge­meinde als Seelsor­ger tätig zu sein und den Herrn mit einem Wan­del nach seinen Ge­boten zu bezeugen.

 

2

Der Pfarrer ist verpflichtet, sein Amt treu und gewissenhaft zu ver­se­hen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.

 

3

Zum Dienst eines Pfarrers kann gewählt werden, wer nach abge­schlos­senem theologi­schem Studium die Konkordatsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung be­standen hat und vom Kirchen­rat als wählbar erklärt worden ist.

 

4

In Notzeiten kann ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Vor­ausset­zungen abgese­hen werden. In diesen Fällen kann der Kir­chen­rat mit Zustimmung der Kirchgemeinde geeignete Glieder der Kirche mit den Funktionen des Pfarramtes für eine bestimmte Zeit betrauen.

 

5

Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmbe­rechtigten Ge­meindeglieder. Sie ist im Sinne von § 4 des Kir­chengesetzes durchzuführen.

   

Die Wahl der Pfarrer der öffentlichen Anstalten erfolgt durch den Kir­chenrat. Der Dienst der Anstaltspfarrer wird durch eine vom Kirchenrat gewählte Amtspflege begleitet. Das Nähere regelt die Kirchenord­nung4.

 

6

Der Pfarrer legt der Kirchenpflege regelmässig und auf Verlangen Re­chenschaft über seine Amtstätigkeit ab.

 

7

Gibt die Amtsführung eines Pfarrers zu Klagen Anlass oder führt der Pfarrer gegen seine Kirchenpflege oder Kirchgemeinde Be­schwerde, so haben die Beteiligten den Dekan zu Rate und zur Vermittlung he­ranzuziehen. Sind dessen Bemühungen ver­geb­lich, so unterbreitet der Dekan die Angelegenheit dem Kirchenrat zur weiteren Behand­lung. Der Kirchenrat kann in schweren Fällen teilweise oder gänzliche Amts­enthebung des Pfarrers verfügen. Diesem steht das Recht zu, innert 30 Tagen an die Rekurskom­mission zu gelangen4.

 

8

Die Kirchenordnung legt die Kriterien für die Bestimmung der Zahl der mit Kantonsbei­trägen unterstützten Pfarrstellen fest4.

 

9

Für die vorübergehende Vertretung eines Pfarrers können Missio­nare sowie Kandida­ten des Kirchen- und Missionsdienstes heran­gezogen werden.

Art. 164
Haushalt
der
Kirchgemeinde
a) Einnahmen

1

Die Kirchgemeinden decken ihre Bedürfnisse und diejenigen der Landeskirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer bei ihren Mitgliedern, die in Ziff. 3 aufgeführten Bei­träge und allfällige wei­tere Zuwendungen.

 

2.1

Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.

 

2.2

Die Landeskirche ist befugt, ergänzende Rechtsnormen betref­fend die Kirchen­steuern zu erlassen

 

3

Gemäss Art. 21 erhalten die Kirchgemeinden

   

-

einen Beitrag an die Pfarrer­besoldung;

   

-

einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung;

   

-

Baubeiträge aus den Kirchensteuern der juristischen Perso­nen.

b) Ausgaben

4

Gemäss Art. 21 bezahlen die Kirchgemeinden

   

-

einen Pro-Kopf-Beitrag an die landeskirchliche Verwaltungs­rech­nung

   

-

einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung.

 

5

Die Beziehung zwischen den Kirchgemeinden und der Stiftung Kir­chen­gut Baselland8 und die Rechte und Pflichten der Pfar­rer, die ein Pfarrhaus dieser Stiftung bewohnen, werden durch das Kirchengesetz und dessen Ausführungsvor­schriften geregelt.

 

6

Die Kirchgemeinden haben ausserdem aufzukommen für:

   

-

die Besoldung (inkl. Versicherungsbeiträge) der Pfarrer und ihrer weite­ren Mit­arbeiter unter Vorbehalt von Ziff. 3,

   

-

den Unterhalt der Liegenschaften in Verbindung mit dem Kirchengut8 ge­mäss § 9 Abs. 3 des Kirchengesetzes,

   

-

die Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen unter Vorbe­halt von § 11 des Kirchengesetzes,

   

-

besondere örtliche Bauaufgaben,

   

-

die weiteren von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Ausgaben.

12.2008

 

   

B. Die Kirche im Kanton

Art. 17
Organe

1

Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Ba­sel-Land­schaft sind:

   

a)

die Synode als Vertretung der Landeskirche und Aufsichtsbe­hörde über die gesamte Kir­chenverwaltung,

     

der Kirchenrat als Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landes­kir­che,

   

c)

die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz.

Art. 18
Synode
a) Wahl

1

Jede Kirchgemeinde wählt bis zu einer Seelenzahl von 3000 zwei Vertreter in die Sy­node. Auf je weitere 1500 Gemeindeglie­der und auf eine ver­bleibende Bruchzahl von 1000 und mehr fällt ein weiteres Mandat. Mass­gebend ist jeweils die Bevölke­rungs­zahl am 31. De­zember des dem Wahl­termin vorangehen­den Jahres, die aufgrund der Fortschreibung der Ein­wohner­kontrollen zu ermitteln ist1.

 

2

Die Kirchgemeinden bilden die Wahlkreise für die Synode.

 

3

Die Mitglieder der Synode werden auf die Dauer von vier Jah­ren von den stimmberech­tigten Gemeindegliedern nach dem Mehrheitsprinzip durch die Urne ge­wählt.

 

4

Wählbar sind alle stimmberechtigten Glieder der Landeskirche, die in bürgerlichen Ehren stehen. In einem Wahlkreis kann nicht mehr als ein amtierender Pfarrer einer Kirchgemeinde in die Synode gewählt werden.

 

5

Die Synode ist für die Validierung der Wahl ihrer Mitglieder zu­ständig und wählt in geheimer Wahl den Präsidenten, den Vize­präsidenten und den Protokollführer.

b) Zusammen-
tritt

6

Sie tritt jährlich zur ordentlichen Tagung in der Regel in Liestal zusammen.

 

7

Auf Verlangen des Kirchenrates, von drei Kirchgemeinden oder zehn Synodalen wird die Synode durch ihren Präsidenten zu ausserordent­lichen Tagungen einberufen.

 

8

Sie gibt sich eine Ordnung, in der sie die Eröffnung ihrer Tagun­gen, den Gang der Verhandlungen und die Art der Beschlussfas­sung be­stimmt.

c) Befugnisse

9

Sie erlässt die Kirchenordnung.

 

10

Sie ist zuständig für alle Fragen, die zur Aufgabe der Kirche gehö­ren, insbesondere für die Liturgie, das Gesangbuch, die Gottesdienstord­nung, den kirchlichen Jugend­unterricht, das kirchliche Leben und die Gesetzgebung.

 

11

Sie prüft und genehmigt den Amtsbericht des Kirchenrates4.

 

12

Sie beschliesst über

   

-

den Voranschlag und die Rechnung der Landeskirche;

   

-

die Verteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen;

   

-

die Verteilung des ordentlichen Kantonsbeitrages;

   

-

die Pro-Kopf-Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskir­che und die Finanzaus­gleichsbeträge4.

 

13

Sie erlässt die Finanzordnung sowie die Personal- und Besol­dungsord­nung für die Pfarrer und andere landeskirchliche Ange­stellte4.

 

14

Sie ist zuständig für die Anordnung regelmässiger Kollekten und Haus­samm­lungen.

 

15

Die Synode wählt den Kirchenrat, dessen Präsidenten und Vize­präsi­denten, ferner die Kommissionen. Sie erledigt alle weiteren ihr nach Synodalordnung zustehenden Wahlen. Der Kirchenrat kann für die Wahlen der Synode Vorschläge unterbreiten.

   

Für die Wahl des Kirchenrates, dessen Präsidenten und Vizeprä­siden­ten gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute, bei ei­nem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

   

Das Verfahren für die Wahl der Kommissionen und die weiteren ge­mäss Synodalord­nung der Synode zustehenden Wahlen wird im Ge­schäftsreglement der Synode gere­gelt3.

 

16

Die Synode beschliesst über die vom Kirchenrat vorgelegten Ge­schäfte und nimmt die Visitationsberichte des Kirchenrates ent­gegen.

 

17

Ausser dem Kirchenrat hat jedes Mitglied der Synode und jede Kirchge­meinde das Recht, der Synode Vorlagen einzureichen. Solche Vorlagen müssen dem Kirchenrat drei Wochen vor der Ta­gung der Synode eingereicht werden. Sie werden auf die Traktan­denliste ge­setzt.

Art. 19
Kirchenrat
a) Organisation

1

Der Kirchenrat ist die Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landeskirche. Er vertritt die Landeskirche nach aussen und un­terhält die Verbindungen mit andern Kir­chen und mit dem Schwei­zerischen Evangelischen Kirchenbund.

 

2

Der Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Höchstens drei gehö­ren der Pfarrschaft an. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre7.

   

Die Mitglieder des Kirchenrates gehören der Synode nicht an.

 

3

Der Kirchenrat führt die Beschlüsse der Synode aus und erlässt die erfor­derlichen Bestimmungen.

   

Er ordnet die Sekretariats- und Verwaltungsgeschäfte.

         

12.2008

 

 

4

Der Kirchenrat wird vom Präsidenten zur Erledigung der vorlie­genden Geschäfte einberufen und ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig7.

b) Befugnisse

5

Er ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftskreises Anträge an die Synode zu stel­len.

 

6

Er entscheidet über die Wählbarkeit von Bewerbern für Pfarr­stellen.

 

7

Er veranlasst in Verbindung mit dem zuständigen Dekan die Visi­tation der Ge­meinden und der Pfarrämter.

 

8

Er ist zuständig für die Begutachtung der offiziellen Lehrmittel für den Religions- und Konfirmandenunterricht.

 

9

Er wählt

   

-

die Vertreter in den Schweizerischen Evangelischen Kirchen­bund, in die Konkordats­behörde und weitere überkantonale kirchliche Gremien;

   

-

die Inhaber kantonalkirchlicher und regionaler Ämter, den Kir­chensek­retär und die weitern landeskirchlichen Angestellten;

   

-

die Pfarrer an den öffentlichen Anstalten4.

 

10

Er entscheidet über einmalige Ausgaben im Rahmen der ihm zur Verfü­gung stehen­den Mittel.

 

11

Er erteilt den Kirchgemeindeordnungen, den Kirchensteuerreglemen­ten, Verträgen betreffend Zweckverbänden, Zusammenarbeitsverträ­gen sowie entsprechenden Abänderungen die Genehmigung, falls darin keine mit der Verfassung, der Kirchenordnung und den Syn­odalbeschlüssen unvereinbare Bestimmungen enthalten sind5.

 

12

Er entscheidet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kir­chen­pflegen und Kirchgemeindeversammlungen erhoben wer­den. Solche Beschwerden sind innert ei­ner Frist von 30 Tagen dem Kirchenrat einzureichen4.

   

Ferner entscheidet er endgültig über Beschwerden gegen Wah­len und Abstimmungen der Kirchgemeinden. Solche Beschwer­den sind innert einer Frist von drei Tagen dem Kirchenrat einzurei­chen.

   

Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren sind die entsprechen­den Be­stimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Wah­len und Abstim­mungen massgebend, so­weit die Kirchenordnung hierüber keine besondern Bestimmungen aufstellt.

Art. 204
Rekurs-
kommission

1

Die in Art. 15, Ziff. 7, vorgesehene Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern5. Sie wird von der Synode auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie konstituiert sich selbst.

 

2

Ausser den ihr in Art. 15 Ziff. 7 überbundenen Aufgaben beurteilt sie Be­schwer­den von Kirchengliedern oder Kirchgemeinden gegen Ent­scheide des Kirchen­rates gemäss Art. 19 Ziff. 12 und 25 Abs. 1 sowie allfällige Einsprachen der Kirchgemeinden gegen Entscheide des Kirchenrates betreffend die Gültigkeit von Kirchgemeindeordnungen gemäss Art. 19 Ziff. 11.

 

3

Beschwerden gemäss Abs. 2 und Einsprachen der Kirchgemeinden betreffend die Gültig­keit von Kirchgemeindeordnungen sind innert 30 Ta­gen seit Zustel­lung beim Sekretariat der Landeskirche einzurei­chen.

 

4

Ferner beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten zwischen Kirchge­mein­den.

 

5

Die Synode erlässt ein Reglement für das Verfahren vor der Rekurs­kom­mis­sion.

Art. 214
Haushalt
der Kirche
im Kanton

1

Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden werden gemäss dem kantonalen Kirchengesetz ge­deckt durch

   

-

die Kirchensteuer der Mitglieder;

   

-

einen Anteil der Kirchensteuern der juristischen Personen;

   

-

den ordentlichen Kantonsbeitrag;

   

-

allfällige weitere Beiträge.

 

2

Der ordentliche Kantonsbeitrag wird für die Besoldung der An­staltspfar­rer und für einen Beitrag an die Besoldung der Gemein­de­pfarrer verwendet. In den Gemeinden wird der in der Finanz­ordnung verankerte Prozentsatz der Pfarrer­besoldung subven­ti­oniert. Ein An­spruch auf Subventionierung besteht nur für dieje­nigen Pfarrstellen, wel­che die in der Kirchenordnung hiefür fest­gelegten Kriterien erfül­len.

 

3

Die Kirchensteuern der juristischen Personen werden für kanto­nalkirchli­che, regionale und übergemeindliche Aufgaben und für Bei­träge an kirchliche Bau­vorhaben verwen­det.

 

4

Die Landeskirche unterhält für ihre Kirchgemeinden einen Finanz­aus­gleich, der durch die Finanzordnung geregelt wird.

12.2008

 

 

5

Die Finanzordnung und die Personal- und Besoldungsordnung sowie de­ren Änderun­gen und Synodebeschlüsse betreffend ein­malige Aus­gaben von mehr als Fr. 100'000.-- und neue jährlich wie­derkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.--, die nicht aus­drücklich in der Verfassung oder in einem dem fakultativen Refe­rendum un­terstellten Erlass verankert sind, unterstehen dem fa­kultativen Refe­rendum.

   

Wird dieses innert 6 Wochen nach Veröffentlichung des Erlasses bzw. Beschlusses in dem durch die Kirchenordnung zu bestim­menden kirchlichen Publikationsorgan nicht ergriffen, so er­wächst der betref­fende Erlass bzw. Beschluss in Rechtskraft.

   

In Bezug auf das Zustandekommen des Referendums gelten die Be­stimmungen von Art. 24.

 

6

Die finanziellen Verpflichtungen der Landeskirche sind:

   

-

die Kosten der Kirchenverwaltung und der von der Synode ge­schaffe­nen kantonalkirchli­chen und regionalen Ämter

   

-

Beiträge an den Kirchenbund, die Theologische Konkordatsprü­fungsbe­hörde und weitere überkantonale kirchliche Aufgaben

   

-

der Finanzausgleich gemäss Ziff. 4

   

-

die Äufnung der von der Synode errichteten Sonderfonds sowie die von ihr beschlosse­nen weiteren Ausgaben.

Art. 22
Pfarrkonvent
und Dekanate

1

Der Pfarrkonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden Pfarrer und die Pfar­rer in den staatlichen Anstalten. Der Konvent dient der Kirche durch Leistung theolo­gischer Arbeit, insbesondere durch Be­sprechung kirchlicher Fragen, durch wissenschaftliche Weiterbildung, durch Förderung der prak­tischen Amts­tätigkeit der Pfarrer und durch Behandlung von Fragen des öffent­lichen Lebens4.

   

Der Konvent wählt seinen Präsidenten selbst.

   

Der Kirchenrat überweist dem Pfarrkonvent zur Prüfung und Stel­lung­nahme die Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der Li­turgie.

 

2

Die Evangelisch-reformierte Kirche von Baselland ist in Dekanate geglie­dert.

   

Die Pfarrer eines Dekanats bilden das Pfarrkapitel. Dieses wählt den De­kan.

   

Der Dekan dient den Pfarrern seines Pfarrkapitels als Seelsorger.

   

Die Deka­nats­einteilungen und die Aufgaben des Dekans werden durch die Kirchenord­nung festgelegt.

Art. 22bis 5
Diakonie-
konvent

1

Der Diakoniekonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone9 und dient dem beruflichen Gespräch, der vertieften Auseinandersetzung mit sozial-diakonischen Fragen und der Begegnung seiner Mitglieder. Er fördert den Zusammenhalt unter den sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und stärkt damit die Einheit der Kirche. Er fördert die praktische Tätigkeit und die Weiterbildung seiner Mitglieder.

 

2

Der Diakoniekonvent wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und konstituiert sich selbst.

 

3

Der Kirchenrat überweist dem Diakoniekonvent die Fragen der Diako­nie zur Prüfung und Stellungnahme.

Art. 23
Kirchen-
kollekten

1

Das Kirchenopfer des ordentlichen Gottesdienstes und aller kirchlicher Veranstaltungen soll grundsätzlich für die christliche Liebestä­tigkeit und zur Unterstützung kirchlicher Werke verwendet werden. Über die Verwen­dung verfügen unter Vorbehalt nachfolgender Be­stimmung die einzelnen Kirchge­meinden.

 

2

Die Kirchenpflege kann in ihrer Kirchgemeinde und der Kirchenrat in allen Kirch­ge­mein­den ausserordentlicherweise das Kirchenopfer besondern Zwecken zuwenden und in gleicher Weise Haussamm­lungen anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Synode gemäss Art. 18. Ziff. 14.

Art. 24
Referendum

1

Die von der Synode zu erlassende Kirchenordnung wird allen Stimm­berech­tigten zuge­stellt. Gegen sie kann innert sechs Wochen das Refe­rendum ergriffen werden. Der Kir­chenrat bestimmt den Tag des Beginns dieser Frist. Das Referendum gilt als zustande ge­kommen, wenn es durch Beschluss von mindestens drei Kirchgemeindever­sammlungen oder durch eintausend Stimmberechtigte mit beglau­bigten Unterschriften verlangt wird. Diese Bestimmungen gelten auch für allfällige spätere Abänderun­gen, die in den kirchli­chen Pu­blikationsorganen bekanntgegeben werden. Die Synode bestimmt, ob und welche weitern Beschlüsse allgemeiner Natur ebenfalls dem Referendum zu unterstellen sind. Sie ordnet im ein­zelnen das Ver­fahren.

Art. 254
Rechts-
mittel

1

Gegen Kirchensteuerveranlagungen kann innert 30 Tagen seit Zu­stellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Ein­spracheent­scheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Art. 20, Abs. 2 und 3.

 

2

Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden steht je­dem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustel­lung das Be­schwerderecht an das Verwaltungs­gericht zu.

12.2008

 

 

3

Jedes Glied der Kirche ist berechtigt, innert der Frist von 10 Tagen Be­schwerden beim Verwaltungsgericht zu erheben gegen letztin­stanzliche Entscheide der Landeskirche, von denen es betroffen ist. Das gleiche Be­schwerderecht steht auch den Kirchgemeinden zu.

 

4

Ferner sind die Kirchgemeinden und jedes Glied der Kirche berechtigt, Erlasse der Lan­deskirche innert zehn Tagen seit deren Publikation im kirch­lichen Publikationsorgan beim Verwaltungsgericht anzu­fechten5.

 

5

Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des ange­fochte­nen Aktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht und dem landes­kirchlichen Recht, soweit dieses nicht die innern Angele­genheiten der Kir­che, wie die Lehre, Verkündigung, den Kultus, die Seelsorge und den Unterricht betrifft.

   

IV. Inkrafttreten und Revision der Verfassung

Art. 26
Inkrafttreten

1

Die vorstehende Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehr­heit der an der Abstim­mung teilnehmenden Aktivbürger reformierter Konfession ihr zustimmt.

 

2

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der kanto­nalen Gesetze. Die Erwahrung der Abstimmung über die Verfassung erfolgt durch den Regierungsrat.

 

3

Nach der Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat im Sinne von § 2 des Kirchengesetzes treten die Bestimmungen, die die Wahl der Mitglieder der neuen Synode betreffen, sofort in Kraft. Diese Sy­node wird vom bisherigen Synodalrat einberufen; ihr vorläufi­ger Aufga­benkreis ist die Wahl des Kirchenrates und die Beratung der Erlasse, die von der Verfassung vorgesehen sind.

 

4

Die ganze Verfassung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

Art. 276

   

Art. 286

   

Art. 29
Revision der
Verfassung

1

Die vorstehende Verfassung kann ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Synode oder drei Kirch­gemein­den durch Mehrheitsbeschluss oder tausend Stimmberech­tigte durch be­glaubigte Unter­schriften eine entsprechende Ände­rung anregen.

 

2

Die Synode berät die Abänderungsanträge. Ihre Beschlüsse unter­liegen der Abstimmung durch die nach dieser Verfassung stimmbe­rechtigten Kirchenglieder; sie gelten als ange­nommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sie beschliesst.

     
     

Liestal, den 8. Juli 1952

Im Namen des Verfassungsrates
der Evangelisch-reformierte Kirche
des Kantons Basel-Landschaft

   
 

Der Präsident:

Eduard Erb

Der Schreiber:

Hans Widmer

         

__________________

1 Fassung vom 4.6.1972

2 Interpretationsverfügung des Kirchenrates Nr. 95/1972 vom 18.9.1972, zu KV Art. 6, Abs. 2, Satz 1: „in ihrer Kirchgemeinde“ ist zu ersetzen mit „in der Schweiz“.

3 Fassung vom 11.9.1983; in Kraft seit 1.12.1983

4 Fassung vom 1.4.1990; in Kraft seit 1.1.1991

5 Änderung vom 24.9.2000; in Kraft seit 1.1.2001

6 Beschluss vom 24.9.2000; aufgehoben per 1.1.2001

7 Fassung vom 24.9.2000; in Kraft seit 1.7.2001

8 Redaktionelle Anpassung per 1.1.2007

9 Redaktionelle Anpassung per 1.1.2009

12.2008