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vom 8. Juli 1952
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Erläuternde Bemerkungen
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Das evangelisch-reformierte Volk des Kantons Baselland ist zum Entscheide über eine Kirchenverfassung aufgerufen. Seit Jahren ist von dieser Verfassung die Rede und schon in drei Abstimmungen hat das Volk zu Vorfragen, deren Entscheidung diese Verfassung ermöglichten, Stellung genommen. In allen drei Abstimmungen hat es diese Vorfragen im Sinne einer Neuordnung des Kirchenwesens bejaht. Da aber im Drange der Verhältnisse und bei dem Vielerlei, das heute die Menschen beschäftigt, die Gründe, warum diese Neuordnung erwünscht ist, bei vielen Mitbürgern nicht mehr ganz gegenwärtig sind, sollen diese Gründe in Kürze wiederholt werden.
Bei der Entstehung des Kantons Baselland vor rund 120 Jahren ist die alte Kirchenverfassung in Brüche gegangen. Der neue Kanton wollte vorerst keine eigene Kirchenverfassung, weil er befürchtete, es bilde sich ein Staat im Staate. Er war aber in keinem Stadium seiner Entwicklung der Kirche gegenüber ungünstig eingestellt. Um die erforderlichen Lücken auszufüllen, behalf er sich mit dem Erlass einzelner Gesetze, die die Verhältnisse regelten, die zu regeln durchaus notwendig waren. Diese Verhältnisse haben sich sehr lange Zeit nicht nachteilig ausgewirkt, im Gegenteil, das kirchliche Leben entwickelte sich so gut wie an andern Orten. Mit der Zeit aber haben sich diese Verhältnisse geändert. Die Freizügigkeit brachte es mit sich, dass Angehörige anderer Konfessionen sich im Gebiete des reformierten Teiles des Kantons niederliessen, wie auch andererseits viele Reformierte in das ursprünglich katholische Gebiet zogen. In allen grösseren Gemeinden des Kantons entstanden so erhebliche konfessionelle Minderheiten, seien es reformierte oder katholische. Diese Minderheiten haben sich in ihren Gemeinden, nachdem sie eine gewisse Zahl von Kirchenangehörigen erlangt hatten, als eigene Kirchgemeinden zusammengetan und eigene Statuten aufgestellt. Man nennt derartige Kirchgemeinden in der Sprache aller Konfessionen Diasporagemeinden (Diaspora = Zerstreuung). Diese Gemeinden sind von ihren Konfessionsangehörigen in andern Kantonen unterstützt worden, wenigstens so lange, bis sie eine gewisse eigene ökonomische Stellung erreicht hatten. Aber noch ein anderes hat sich dabei herausgestellt. Mit der Vermischung der Konfessionen ist auch eine gewisse Mischung in der Zusammensetzung der Behörden eingetreten. Die jeweiligen konfessionellen Minderheiten haben in allen Teilen der staatlichen Tätigkeit und vor allem, was hauptsächlich in Betracht fällt, in den Gemeinden ein Mitspracherecht verlangt. Da die reformierte Kirche keine eigenen Organe besass, fiel ein Teil der kirchlichen Funktionen (Besoldungswesen, örtliche Aufsicht über das Kirchenwesen und dergleichen) den Gemeindebehörden zu. Dieser Zustand ist vom reformierten Teile, vor allem der Gemeinden des untern Kantonsteils, mit einem gewissen Missbehagen ertragen worden, obschon nicht gesagt werden kann, dass sich daraus wirkliche Missstände ergeben hätten. Im Gegenteil muss gesagt werden, dass sich die katholischen Behördemitglieder und auch solche anderer Weltanschauung in diesen Dingen immer einer gewissen Zurückhaltung beflissen haben. Aber immer mehr ist trotzdem der Wunsch geäussert worden, es möchte sich die reformierte Kirche selbst organisieren, bzw. es möchte der Staat ihr die Möglichkeit geben, das zu tun. Dabei ist immer wieder auf die Verhältnisse anderer Kantone hingewiesen worden. In allen diesen Kantonen besitzen die reformierten Kirchen schon längst eine eigene Organisation; zum Teil gehen dieselben bis an den Anfang des letzten Jahrhunderts zurück. Es entstand die Auffassung, Baselland sei in dieser Hinsicht zurückgeblieben. Diese Auffassung ist noch durch ein weiteres Moment bestärkt worden. Die reformierte Kirche kennt bekanntlich im Grundsatz keinen Unterschied zwischen Pfarrern und anderen Gemeindegliedern. Die letztern (nach einer althergebrachten Sprachweise Laien genannt) sollten in der Kirche positiv mitwirken können. Das sei die Grundanschauung der Reformation. Mit dieser stehe eine reine Pfarrerkirche im Widerspruch. Seit etwa zwei oder drei Jahrzehnten ist diese Auffassung wieder stärker betont und der Wunsch nach einer eigenen Kirchenverfassung immer lauter betont worden. Die Behörden haben sich diesem nicht verschliessen können, und sie haben daher die nötigen Vorkehrungen getroffen, um diesem Wunsche in der Gesetzgebung Ausdruck zu geben. In zwei Abstimmungen der Jahre 1943 und 1946 hat das Volk vorerst einer entsprechenden Änderung der Staatsverfassung (deren § 36) zugestimmt und in einer weiteren Abstimmung das vom Landrat unterm 3. April 1950 beschlossene Kirchengesetz angenommen. Dieses Gesetz ermöglicht allen drei anerkannten Landeskirchen, der reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen, den Erlass einer eigenen Kirchenorganisation. In diesem Zusammenhang ist aber noch darauf hinzuweisen, dass die römisch-katholische Kirche und die christkatholische schon längst eigene Organisationen hatten und daher vom Staate verhältnismässig unabhängig waren. Sie besassen eigene Organe, d. h. Kirchgemeinderäte, die mit den politischen Gemeinderäten nicht zusammenfielen.
Auf Grund des zuletzt erwähnten staatlichen Gesetzes ist ein Verfassungsrat gewählt worden, dem die Vorberatung und Durchberatung der neuen Kirchenverfassung als Aufgabe zufiel. Dieser Verfassungsrat hat zur eigentlichen Vorberatung aus seiner Mitte eine Kommission bestellt, die in einer Reihe von Sitzungen die Grundlagen der Verfassung behandelte. Der Gesamt-Verfassungsrat hat in drei Sitzungen diesen Vorentwurf beraten und am 8. Juli abhin die endgültige Verfassung beschlossen.
Bevor auf die Einzelheiten dieser Verfassung eingegangen wird, erscheint es als notwendig, noch auf folgendes hinzuweisen: Die Behörden sind sich wohl bewusst, dass in den Gemeinden des obern Kantonsteiles, in denen keine oder nur wenige Nichtreformierte wohnen, dem Verfassungswerk nicht volles Verständnis entgegengebracht wird. Die Leute sind mit dem bisherigen Zustand verhältnismässig zufrieden. Das hängt einerseits mit der an sich schätzenswerten Anhänglichkeit an das Altüberlieferte zusammen, aber auch mit der Tatsache, dass die Bevölkerung dieser Gegenden die Verhältnisse der grösseren Gemeinden aus eigener Anschauung nicht kennt. Daher ist in Vorstehendem auf diese hingewiesen worden. Die Kirchgenossen dieser Gemeinden mögen sich daher diese Verhältnisse vor Augen halten und in ihrem Urteile über die Neuordnung diese in gerechter Weise berücksichtigen.
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Die vom Verfassungsrat vorberatene Kirchenverfassung, die zur Abstimmung vorliegt, gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Aktivbürger reformierter Konfession ihr zustimmt. Die drei früheren Abstimmungen, die oben erwähnt worden sind, bedurften, damit sie rechtens wurden, der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsbürger. Denn diese Abstimmungen betrafen die grundsätzliche Einstellung des Staates zu den "bisher anerkannten" drei Landeskirchen, der reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen. Aufgabe dieser Verfassung ist es, die Organe zu schaffen, die (anstelle der bisherigen staatlichen bzw. Gemeindeorgane) nach aussen hin die Verbindung mit den Gemeindegliedern die Kirche darstellen. Grundsätzlich sei nochmals betont, dass es sich nur um den äussern Aufbau der Kirche handelt. Der innere Geist und das innere Leben der Kirche können nicht durch die Verfassung festgelegt werden. Andere Tatsachen müssen es sein, die diese Erscheinungen ermöglichen. Immerhin soll der äussere Aufbau so verstanden sein, dass die Entwicklung des innern Lebens durch ihn nicht nur nicht gehemmt, sondern gefördert wird. Das erfreuliche Zusammenwirken von Pfarrern und den andern Gemeindegliedern soll begünstigt werden.
Das Schwergewicht der kirchlichen Tätigkeit soll auf den Gemeinden liegen. Denn diese sind es, die die einzelnen Kirchenglieder unter sich am meisten verbinden. In zweiter Linie kommt die Gesamtkirche. Eine mehr praktische Notwendigkeit hat dazu geführt, der Gesamtkirche auch eine Reihe von Zuständigkeiten zu überbinden, damit die Gemeinden in wichtigen Fragen nicht allzusehr ihre eigenen Wege gehen, was sich beim Pfarrerwechsel und dergleichen gelegentlich nachteilig auswirken dürfte. Die Verfassung will hier den richtigen Weg und die richtige Mitte gefunden haben.
Das oberste Organ der Gemeinden ist die Kirchgemeindeversammlung. An dieser dürfen auch die Frauen teilnehmen, die mit der Verfassung das kirchliche Stimm- und Wahlrecht erhalten. Mit diesem hat das sogenannte politische Stimm- und Wahlrecht nichts zu tun. Die Gleichberechtigung der Frauen mit den Männern kann auf kirchlichem Gebiete nicht bestritten werden. Die Gleichheit aller Menschen ist ja göttliches Gebot. - Die Kirchgemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte die Kirchenpflege. Diese ist ungefähr das, was in der politischen Gemeinde der Gemeinderat ist. Wichtige Beschlüsse können aber nur von der Kirchgemeindeversammlung gefasst werden. Was die einzelnen Obliegenheiten dieser Kirchenpflege und der Gemeindeversammlung anbetrifft, so sei auf die Verfassung selbst hingewiesen, eine Aufstellung im einzelnen dieser Obliegenheiten an dieser Stelle dürfte der Übersichtlichkeit und Klarheit wegen nicht zweckmässig und wünschbar sein.
Die Kirchgemeinden wählen auch die Abgeordneten für die Synode der Landeskirche. Diese Synode hat die Aufgabe, zu allen wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen. Ihre Beschlüsse sind für die Kirchgemeinden und alle Kirchenglieder verbindlich. Das kann und darf nicht anders sein, wenn Ordnung herrschen und die Behandlung der Geschäfte sich ruhig abwickeln soll. Wiederum wählt die Synode den Kirchenrat, der eine Art vollziehender Behörde der Synode ist. Die Synode versammelt sich regelmässig, wenn nichts Ausserordentliches vorliegt, ein Mal im Jahr; der Kirchenrat so oft es als notwendig erscheint.
Das sind die Hauptgrundzüge der Verfassung. In den Gemeinden, in denen bisher schon Kirchenpflegen bestanden - und es ist das der Fall in allen grösseren Gemeinden - wird das Bild inskünftig nicht wesentlich anders sein als es bisher war. Die Hauptsache ist, dass in allen Beziehungen die Kirchgemeindeglieder und die Behördemitglieder sich vom brüderlichen Geist getragen wissen und gelegentlich abwechselnde Ansichten und Auffassungen ertragen können. Die Verfassung ist das äussere Grundgesetz der Kirche, ihre Zweckmässigkeit erweist sich dann, wenn das kirchliche Leben sich so entwickelt, dass das Vorhandensein der Verfassung fast nicht bemerkt wird.
Ist die Verfassung angenommen und der Synodalrat gewählt, so ist es dessen erste Aufgabe, eine Kirchenordnung zu beraten. Diese enthält einzelne Sonderpunkte und Ergänzungen der Verfassung, darf aber natürlich nicht über den Rahmen dieser hinausgehen. Die Aufnahme zu vieler Einzelbestimmungen in die Verfassung hätte diese umfangreich und unübersichtlich gestaltet, so dass es zweckmässig schien, alle Fragen von zweiter Bedeutung in einem besondern Erlass zu regeln, wie das auch andernorts geschehen ist. Sache der Kirchgemeinden ist es dann, für alle Punkte, deren Ordnung ihnen überlassen ist, Gemeindekirchenordnungen zu erlassen, die aber verhältnismässig von geringem Umfang sein dürfen. Sie betreffen hauptsächlich die Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege, deren Zusammensetzung aus den einzelnen Gemeinden und dergleichen, Verhältnisse, deren mitunter abweichende Regelung von den Kirchengliedern gewünscht werden dürfte, und in Bezug auf welche die Gesamtkirche kein Interesse hat, für den obern und den untern Kanton ein einheitliches Schema zu schaffen.
Es liegt auf der Hand, dass die Kirche auch einer wirtschaftlichen Grundlage bedarf. Nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 leisten der Staat und die Einwohnergemeinden alle Beiträge, die sie bisher auf Grund der Gesetze an die Kirchen geliefert haben, weiter, sodass in dieser Hinsicht keine Änderung eintritt und die Kirche nichts vorzukehren hat. Will eine Gemeinde von sich aus ein Mehreres leisten, oder z. B. einen Kirchenbaufonds äufnen, so hat sie das Recht, eine Gemeindekirchensteuer zu beschliessen. Diese kann äusserst mässig sein, sodass sie praktisch kaum in Betracht fällt. Die Gesamtkirche selbst hat kein Recht, Steuern zu beschliessen. Sie bedarf für ihre Verwaltung nur weniger Mittel, die durch Beiträge der Gemeinden aufgebracht werden können, wie das bisher schon geschehen ist.
Am Schluss verbleibt noch auf das hinzuweisen, was am Anfang der Verfassung steht. Es sind das deren Eingangsworte. Diese sind das Ergebnis einer besonders
einlässlichen Prüfung der Kommission und des Verfassungsrates gewesen. Möge die Annahme dieser Verfassung die Möglichkeit schaffen, dass sich das kirchliche Leben in den Gemeinden und im Kanton erfreulich weiterentwickle.
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Dr. E. Erny
Präsident der Verfassungsratskommission
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Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
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Im Namen und zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und zu unserem zeitlichen und ewigen Heil.
Jesus Christus, Gottes Sohn, hat aus der ganzen Menschheit eine Gemeinde zum ewigen Leben berufen. Er sammelt, schützt und erhält sie durch seinen Geist und sein Wort in Einigkeit des wahren Glaubens von Anbeginn der Welt bis ans Ende.
Als Glied dieser einen, heiligen, auf Gottes Wort gegründeten, weltumfassenden Gemeinde glaubt und verkündet die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft:
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Also hat Gott die Welt geliebt, dass er seinen eingeborenen Sohn gab, auf dass alle, die an ihn glauben, nicht verloren werden, sondern das ewige Leben haben.
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(Johannes 3, 16)
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Aus Gnade seid ihr selig geworden durch den Glauben - und das nicht aus euch: Gottes Gabe ist es -, nicht aus den Werken, auf dass sich nicht jemand rühme.
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(Epheser 2, 8-9)
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Du sollst lieben Gott, deinen Herrn, von ganzem Herzen, von ganzer Seele und von ganzem Gemüte. Dies ist das vornehmste und grösste Gebot. Das andere aber ist ihm gleich: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst. In diesen zwei Geboten hanget das ganze Gesetz und die Propheten.
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(Matthäus 22, 37-40)
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I. Wesen und Aufgabe der Kirche
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Art. 1
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Die aus der Reformation hervorgegangene Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft verkündet das Evangelium von Jesus Christus, dem Sohne Gottes, allein nach der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
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Sie anerkennt demnach kein anderes Oberhaupt über sich als den gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Herrn Jesus Christus. Sie kennt für die gesamte Menschheit und für jeden Einzelnen kein anderes Heil als die unverdiente Gnade Gottes, die uns offenbart ist in Jesus Christus.
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3
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Sie bezeugt, dass vor Gott kein Unterschied des Geschlechts oder der sozialen Stellung, der Rasse oder des Volkstums gilt. Sie verkündigt die Herrschaft Gottes über das gesamte Leben des Volkes in Staat und Gesellschaft, in Wirtschaft und Kultur und bittet um das Kommen seines Reiches.
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Art. 2
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Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat von ihrem Herrn den Auftrag, allem Volk die frohe Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. Sie leistet diesen Dienst durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unterweisung der Kinder, Jugendarbeit, Seelsorge, Evangelisation, Liebestätigkeit und auf jede andere ihr mögliche Weise.
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2
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Sie ruft alle Menschen zum Glauben und ermahnt sie zur tätigen Teilnahme am Leben der Gemeinde.
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Sie ist durch Jesus Christus verpflichtet zur Bekämpfung jeder leiblichen und geistigen Not sowie ihrer Ursachen. Sie setzt sich ein für die Aufrechterhaltung der Würde und Integrität jedes Menschen5.
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Sie anerkennt ihre Verantwortung für die Werke der innern und äussern Mission und für die Glaubensbrüder in der Diaspora. Als Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes pflegt sie die Beziehungen zu den übrigen Kirchen der Schweiz und der Ökumene.
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II. Rechtlicher Charakter der Kirche
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Art. 34 Rechts- persönlichkeit
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Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat als anerkannte Landeskirche öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Ihre Rechte und Pflichten sind in §§ 136 ff. der Kantonsverfassung und im kantonalen Kirchengesetz niedergelegt. Sie gibt sich selbständig ihre eigenen Ordnungen im Rahmen der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der kantonalen Gesetze.
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Sie hat ihren Sitz in Liestal.
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Art. 4 Kirchengebiet
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Die Evangelisch-reformierte Landeskirche besteht aus der Gesamtheit der kantonalen Kirchgemeinden:
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Aesch-Pfeffingen
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Allschwil-Schönenbuch
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Arisdorf-Giebenach-Hersberg
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Arlesheim
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Bennwil-Hölstein-Lampenberg
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Biel-Benken
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Binningen-Bottmingen
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Birsfelden
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Bretzwil-Lauwil
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Bubendorf-Ramlinsburg
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Buus-Maisprach
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Diegten-Eptingen
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Frenkendorf-Füllinsdorf
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Gelterkinden-Rickenbach-Tecknau
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Kilchberg-Rünenberg-Zeglingen
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Langenbruck
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Läufelfingen
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Laufental5, bestehend aus Laufen, Grellingen, Blauen, Brislach, Burg i.L., Dittingen, Duggingen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen
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Lausen
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Liestal-Seltisberg
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Münchenstein
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Muttenz
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Oberwil-Therwil-Ettingen
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Oltingen-Wenslingen-Anwil
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Ormalingen-Hemmiken
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Pratteln-Augst
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Reigoldswil-Titterten
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Reinach
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Rothenfluh
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Rümlingen-Buckten-Häfelfingen-Känerkinden-Wittinsburg
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Sissach-Böckten-Diepflingen-ltingen-Thürnen
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Tenniken-Zunzgen
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Waldenburg-Oberdorf-Niederdorf-Liedertswil
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Wintersingen-Nusshof
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Ziefen-Lupsingen-Arboldswil
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Trennung und Zusammen- legung
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Eine Trennung oder eine Zusammenlegung einzelner Kirchgemeinden kann nur auf dem Weg der Verfassungsänderung vorgenommen werden (Kirchengesetz § 6). In beiden Fällen ist nicht nur die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Kirchenglieder der Gesamtgemeinde, sondern auch die Mehrheit in den Einzelgemeinden erforderlich.
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Die Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse erfolgt durch die Kirchenordnung.
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Bereits bestehende oder werdende reformierte Kirchgemeinden in der ausserkantonalen Diaspora können nach Übereinkunft mit den zuständigen Behörden den angrenzenden basellandschaftlichen Kirchgemeinden angeschlossen werden.
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Den Kirchgemeinden steht die Möglichkeit offen, Zweckverbände zu gründen oder unter sich Zusammenarbeitsverträge (Konkordate) über die gemeinsame Durchführung kultureller und kirchlicher Anlässe, die Zusammenlegung ihrer Verwaltung, den Kanzeltausch etc. abzuschliessen. Dazu können andere Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft und der angrenzenden Kantone durch eine einfache schriftliche Erklärung beitreten, wenn mindestens die Hälfte der Kirchenpflegen der teilnehmenden Kirchgemeinden dem Beitritt zustimmt. Diese Verträge sowie allfällige Beitritte sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen5.
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Art. 5 Zugehörigkeit zur Landeskirche
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Alle getauften und im evangelisch-reformierten Glauben unterrichteten Kantonseinwohner sind Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
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Von auswärts Zugezogene, die bisher schon einer evangelischen Kirche angehört haben, werden ebenfalls Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons.
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Neueintretende und aus andern Konfessionen oder Religionen Übertretende erhalten eine angemessene Unterweisung. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung.
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Austritt
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Der Austritt aus der Kirche ist dem Präsidenten der betreffenden Kirchgemeinde schriftlich zu erklären.
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Die Inhaber der elterlichen Sorge können die entsprechenden Erklärungen auch für ihre Kinder unter 16 Jahren abgeben5.
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Jedes Glied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Jedes Glied der Kirchgemeinde ist auch Glied der Landeskirche.
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Art. 6 Stimmrecht und Wahlrecht
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Die Kirchgemeindeglieder, die das schweizerische Bürgerrecht besitzen, sind in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche mit 16 Jahren stimmfähig und haben das aktive und passive Wahlrecht5.
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Ausländer erhalten das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht nach einjährigem Wohnsitz in ihrer Kirchgemeinde2. Das passive Wahlrecht wird ihnen nach dreijährigem Wohnsitz in der Schweiz zuerkannt.
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III. Aufbau der Kirche
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A. Die Kirche in der Gemeinde
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Art. 7
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Die Kirchgemeinden haben öffentlich-rechtlichen Charakter.
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Art. 8 Aufgaben der Kirchgemeinde
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Die Kirchgemeinde sorgt für die schriftgemässe Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt ein für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben. Sie ist verantwortlich für die kirchliche Betreuung aller Gemeindeglieder und fördert christliche Einrichtungen und Werke.
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Alle Glieder der Kirchgemeinde sind berufen, an der Erfüllung dieser Aufgaben mitzuarbeiten.
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Jede Kirchgemeinde führt die Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates aus.
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Art. 9 Organe der Kirchgemeinde
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Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse im Rahmen der staatlichen Gesetze, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung aus durch:
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a)
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die Kirchgemeindeversammlung
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die Kirchenpflege.
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Art. 10 Kirch- gemeinde- versammlung
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Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Gliedern und tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Sie kann ausserdem jederzeit durch die Kirchenpflege einberufen werden. Verlangt ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Gemeindeglieder unter Angabe der Gründe eine Kirchgemeindeversammlung, so muss diese innert Monatsfrist stattfinden.
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Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:
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2.1
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Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde.
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2.2
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Erlass einer Kirchgemeindeordnung, die der Genehmigung des Kirchenrates bedarf, und der für die kirchlichen Dienste bestimmten Reglemente.
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2.3
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Vorbereitung der Wahlen in die kirchlichen Behörden.
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2.4
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Vorbereitung der Pfarrwahlen.
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2.5
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Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages der Kirchenpflege, Festsetzung des Steuerfusses, Wahl der Rechnungsrevisoren4.
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2.6
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Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Synode und an den Kirchenrat.
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Traktanden- liste
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3
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Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen. Diese ist den Stimmberechtigten mindestens zehn Tage vor der Kirchgemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen5.
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Art. 11 Gemeinde- referendum
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1
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Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein solches Begehren stellt.
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Art. 12 Abstimmungen und Wahlen
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1
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Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
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2
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Bei Wahlen gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
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Art. 13 Urnen- abstimmung
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1
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Der Urnenabstimmung in der Kirchgemeinde unterliegen, sofern nicht die Bestimmungen nach Abs. 2 angewandt werden:
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1.1
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die Wahl der Kirchenpflege und ihres Präsidenten,
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1.2
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die Wahl der Abgeordneten in die Synode,
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1.3
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die Wahl der Pfarrer,
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1.4
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Verfassungsrevisionen und Synodalbeschlüsse, die dem Kirchenvolk unterbreitet werden, sowie Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, gegen die das Gemeindereferendum gemäss Art. 11 zustande gekommen ist4.
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2
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Wenn für die Wahlen gemäss Abs. 1, Ziff. 1-3 bis und mit viertletztem Montag (Datum Poststempel) vor der angesetzten Wahl für die einzelnen zu vergebenden Ämter nicht mehrere Kandidaten aufgestellt sind, so kann nach Beschluss der Kirchgemeindeversammlung auf eine Wahlhandlung verzichtet werden. Der Kirchenrat widerruft den angesetzten Wahlgang, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und gibt diesen Beschluss der Kirchgemeinde bekannt. Die Kirchenpflege publiziert die Wahl gemäss den Vorschriften der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinden über die öffentliche Bekanntmachung von Wahlen (§ 51, Abs. 5 Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970). Synodalwahlen werden ausserdem durch den Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt publiziert1.
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Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl des Kirchenpflegepräsidenten der Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchenpflege übertragen. Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 ist in diesem Fall nicht zulässig4.
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Die Kirchenordnung regelt die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens. Auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kirchgemeinden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
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Art. 14 Kirchenpflege
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1
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Die Kirchenpflege ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde und vertritt sie nach aussen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die, mit Ausnahme der Pfarrer, von der Kirchgemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
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2
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Die Pfarrer gehören der Kirchenpflege von Amtes wegen an, können aber deren Präsidentschaft nicht führen.
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3
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Die Kirchenpflege konstituiert sich selbst, unter Vorbehalt von Art. 13. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
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4
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In den verschiedenen Ortschaften einer Kirchgemeinde werden die Kirchenpfleger gesondert gewählt. Die Kirchgemeindeordnung kann aber die gesamthafte Bestellung der Kirchenpflege bestimmen.
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5
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Mitglieder der Synode, die der Kirchenpflege nicht angehören, werden zu ihren Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
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Aufgaben
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Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben:
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6.1
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Sie ist mit dem Pfarrer verantwortlich für die rechte Betreuung der Gemeinde und in ihrem Bereich für die Erfüllung der in den Art. 2, 5 und 8 der Kirche auferlegten Verpflichtungen4.
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6.2
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Sie beaufsichtigt und unterstützt den Pfarrer und die übrigen Amtsträger in ihrer Tätigkeit.
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6.3
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Sie vollzieht die kirchlichen Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse.
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6.4
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Sie bereitet die von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnden Angelegenheiten vor.
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6.5
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Sie entscheidet nach den Richtlinien des Kirchenrates über die Benützung der kirchlichen Gebäude.
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6.6
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Sie wählt, eventuell in Verbindung mit weitern zuständigen Behörden, den Organisten und den Sigristen und setzt deren Entschädigungen fest.
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6.7
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Sie wählt sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weitere Angestellte, die im Rahmen der Kirchgemeindeordnung mit besonderen Aufgaben betraut werden können, und setzt deren Entschädigungen fest5.
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7
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Wenn das Amt des Sigristen noch mit Obliegenheiten nicht kirchlicher Art verbunden ist, setzen die Kirchenordnung und die Kirchgemeindeordnung das Nähere fest.
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Art. 15 Pfarrer
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1
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Es ist Aufgabe der Pfarrer, das Evangelium von Jesus Christus auf Grund der Heiligen Schrift nach bestem Wissen und Gewissen rein und lauter in Predigt, Taufe und Abendmahl zu verkünden, die Jugend im christlichen Glauben zu unterweisen, in der Gemeinde als Seelsorger tätig zu sein und den Herrn mit einem Wandel nach seinen Geboten zu bezeugen.
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2
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Der Pfarrer ist verpflichtet, sein Amt treu und gewissenhaft zu versehen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
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3
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Zum Dienst eines Pfarrers kann gewählt werden, wer nach abgeschlossenem theologischem Studium die Konkordatsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und vom Kirchenrat als wählbar erklärt worden ist.
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4
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In Notzeiten kann ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abgesehen werden. In diesen Fällen kann der Kirchenrat mit Zustimmung der Kirchgemeinde geeignete Glieder der Kirche mit den Funktionen des Pfarramtes für eine bestimmte Zeit betrauen.
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5
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Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtigten Gemeindeglieder. Sie ist im Sinne von § 4 des Kirchengesetzes durchzuführen.
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Die Wahl der Pfarrer der öffentlichen Anstalten erfolgt durch den Kirchenrat. Der Dienst der Anstaltspfarrer wird durch eine vom Kirchenrat gewählte Amtspflege begleitet. Das Nähere regelt die Kirchenordnung4.
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6
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Der Pfarrer legt der Kirchenpflege regelmässig und auf Verlangen Rechenschaft über seine Amtstätigkeit ab.
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7
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Gibt die Amtsführung eines Pfarrers zu Klagen Anlass oder führt der Pfarrer gegen seine Kirchenpflege oder Kirchgemeinde Beschwerde, so haben die Beteiligten den Dekan zu Rate und zur Vermittlung heranzuziehen. Sind dessen Bemühungen vergeblich, so unterbreitet der Dekan die Angelegenheit dem Kirchenrat zur weiteren Behandlung. Der Kirchenrat kann in schweren Fällen teilweise oder gänzliche Amtsenthebung des Pfarrers verfügen. Diesem steht das Recht zu, innert 30 Tagen an die Rekurskommission zu gelangen4.
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8
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Die Kirchenordnung legt die Kriterien für die Bestimmung der Zahl der mit Kantonsbeiträgen unterstützten Pfarrstellen fest4.
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9
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Für die vorübergehende Vertretung eines Pfarrers können Missionare sowie Kandidaten des Kirchen- und Missionsdienstes herangezogen werden.
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Art. 164 Haushalt der Kirchgemeinde a) Einnahmen
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Die Kirchgemeinden decken ihre Bedürfnisse und diejenigen der Landeskirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer bei ihren Mitgliedern, die in Ziff. 3 aufgeführten Beiträge und allfällige weitere Zuwendungen.
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2.1
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Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
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2.2
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Die Landeskirche ist befugt, ergänzende Rechtsnormen betreffend die Kirchensteuern zu erlassen
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3
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Gemäss Art. 21 erhalten die Kirchgemeinden
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einen Beitrag an die Pfarrerbesoldung;
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einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung;
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Baubeiträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen.
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b) Ausgaben
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Gemäss Art. 21 bezahlen die Kirchgemeinden
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einen Pro-Kopf-Beitrag an die landeskirchliche Verwaltungsrechnung
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einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung.
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Die Beziehung zwischen den Kirchgemeinden und der Stiftung Kirchengut Baselland8 und die Rechte und Pflichten der Pfarrer, die ein Pfarrhaus dieser Stiftung bewohnen, werden durch das Kirchengesetz und dessen Ausführungsvorschriften geregelt.
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Die Kirchgemeinden haben ausserdem aufzukommen für:
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die Besoldung (inkl. Versicherungsbeiträge) der Pfarrer und ihrer weiteren Mitarbeiter unter Vorbehalt von Ziff. 3,
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den Unterhalt der Liegenschaften in Verbindung mit dem Kirchengut8 gemäss § 9 Abs. 3 des Kirchengesetzes,
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die Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen unter Vorbehalt von § 11 des Kirchengesetzes,
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besondere örtliche Bauaufgaben,
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die weiteren von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Ausgaben.
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B. Die Kirche im Kanton
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Art. 17 Organe
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1
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Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft sind:
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a)
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die Synode als Vertretung der Landeskirche und Aufsichtsbehörde über die gesamte Kirchenverwaltung,
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der Kirchenrat als Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landeskirche,
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c)
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die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz.
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Art. 18 Synode a) Wahl
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1
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Jede Kirchgemeinde wählt bis zu einer Seelenzahl von 3000 zwei Vertreter in die Synode. Auf je weitere 1500 Gemeindeglieder und auf eine verbleibende Bruchzahl von 1000 und mehr fällt ein weiteres Mandat. Massgebend ist jeweils die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des dem Wahltermin vorangehenden Jahres, die aufgrund der Fortschreibung der Einwohnerkontrollen zu ermitteln ist1.
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2
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Die Kirchgemeinden bilden die Wahlkreise für die Synode.
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3
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Die Mitglieder der Synode werden auf die Dauer von vier Jahren von den stimmberechtigten Gemeindegliedern nach dem Mehrheitsprinzip durch die Urne gewählt.
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4
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Wählbar sind alle stimmberechtigten Glieder der Landeskirche, die in bürgerlichen Ehren stehen. In einem Wahlkreis kann nicht mehr als ein amtierender Pfarrer einer Kirchgemeinde in die Synode gewählt werden.
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Die Synode ist für die Validierung der Wahl ihrer Mitglieder zuständig und wählt in geheimer Wahl den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Protokollführer.
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b) Zusammen- tritt
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Sie tritt jährlich zur ordentlichen Tagung in der Regel in Liestal zusammen.
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7
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Auf Verlangen des Kirchenrates, von drei Kirchgemeinden oder zehn Synodalen wird die Synode durch ihren Präsidenten zu ausserordentlichen Tagungen einberufen.
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Sie gibt sich eine Ordnung, in der sie die Eröffnung ihrer Tagungen, den Gang der Verhandlungen und die Art der Beschlussfassung bestimmt.
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c) Befugnisse
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Sie erlässt die Kirchenordnung.
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10
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Sie ist zuständig für alle Fragen, die zur Aufgabe der Kirche gehören, insbesondere für die Liturgie, das Gesangbuch, die Gottesdienstordnung, den kirchlichen Jugendunterricht, das kirchliche Leben und die Gesetzgebung.
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Sie prüft und genehmigt den Amtsbericht des Kirchenrates4.
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Sie beschliesst über
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den Voranschlag und die Rechnung der Landeskirche;
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die Verteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen;
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die Verteilung des ordentlichen Kantonsbeitrages;
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die Pro-Kopf-Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche und die Finanzausgleichsbeträge4.
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Sie erlässt die Finanzordnung sowie die Personal- und Besoldungsordnung für die Pfarrer und andere landeskirchliche Angestellte4.
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Sie ist zuständig für die Anordnung regelmässiger Kollekten und Haussammlungen.
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Die Synode wählt den Kirchenrat, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, ferner die Kommissionen. Sie erledigt alle weiteren ihr nach Synodalordnung zustehenden Wahlen. Der Kirchenrat kann für die Wahlen der Synode Vorschläge unterbreiten.
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Für die Wahl des Kirchenrates, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute, bei einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
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Das Verfahren für die Wahl der Kommissionen und die weiteren gemäss Synodalordnung der Synode zustehenden Wahlen wird im Geschäftsreglement der Synode geregelt3.
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Die Synode beschliesst über die vom Kirchenrat vorgelegten Geschäfte und nimmt die Visitationsberichte des Kirchenrates entgegen.
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17
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Ausser dem Kirchenrat hat jedes Mitglied der Synode und jede Kirchgemeinde das Recht, der Synode Vorlagen einzureichen. Solche Vorlagen müssen dem Kirchenrat drei Wochen vor der Tagung der Synode eingereicht werden. Sie werden auf die Traktandenliste gesetzt.
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Art. 19 Kirchenrat a) Organisation
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1
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Der Kirchenrat ist die Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landeskirche. Er vertritt die Landeskirche nach aussen und unterhält die Verbindungen mit andern Kirchen und mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund.
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2
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Der Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Höchstens drei gehören der Pfarrschaft an. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre7.
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Die Mitglieder des Kirchenrates gehören der Synode nicht an.
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3
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Der Kirchenrat führt die Beschlüsse der Synode aus und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
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Er ordnet die Sekretariats- und Verwaltungsgeschäfte.
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4
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Der Kirchenrat wird vom Präsidenten zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte einberufen und ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig7.
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b) Befugnisse
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5
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Er ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftskreises Anträge an die Synode zu stellen.
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6
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Er entscheidet über die Wählbarkeit von Bewerbern für Pfarrstellen.
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7
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Er veranlasst in Verbindung mit dem zuständigen Dekan die Visitation der Gemeinden und der Pfarrämter.
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8
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Er ist zuständig für die Begutachtung der offiziellen Lehrmittel für den Religions- und Konfirmandenunterricht.
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9
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Er wählt
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die Vertreter in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, in die Konkordatsbehörde und weitere überkantonale kirchliche Gremien;
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die Inhaber kantonalkirchlicher und regionaler Ämter, den Kirchensekretär und die weitern landeskirchlichen Angestellten;
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die Pfarrer an den öffentlichen Anstalten4.
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Er entscheidet über einmalige Ausgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel.
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Er erteilt den Kirchgemeindeordnungen, den Kirchensteuerreglementen, Verträgen betreffend Zweckverbänden, Zusammenarbeitsverträgen sowie entsprechenden Abänderungen die Genehmigung, falls darin keine mit der Verfassung, der Kirchenordnung und den Synodalbeschlüssen unvereinbare Bestimmungen enthalten sind5.
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Er entscheidet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kirchenpflegen und Kirchgemeindeversammlungen erhoben werden. Solche Beschwerden sind innert einer Frist von 30 Tagen dem Kirchenrat einzureichen4.
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Ferner entscheidet er endgültig über Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinden. Solche Beschwerden sind innert einer Frist von drei Tagen dem Kirchenrat einzureichen.
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Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen massgebend, soweit die Kirchenordnung hierüber keine besondern Bestimmungen aufstellt.
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Art. 204 Rekurs- kommission
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1
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Die in Art. 15, Ziff. 7, vorgesehene Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern5. Sie wird von der Synode auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie konstituiert sich selbst.
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2
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Ausser den ihr in Art. 15 Ziff. 7 überbundenen Aufgaben beurteilt sie Beschwerden von Kirchengliedern oder Kirchgemeinden gegen Entscheide des Kirchenrates gemäss Art. 19 Ziff. 12 und 25 Abs. 1 sowie allfällige Einsprachen der Kirchgemeinden gegen Entscheide des Kirchenrates betreffend die Gültigkeit von Kirchgemeindeordnungen gemäss Art. 19 Ziff. 11.
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3
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Beschwerden gemäss Abs. 2 und Einsprachen der Kirchgemeinden betreffend die Gültigkeit von Kirchgemeindeordnungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung beim Sekretariat der Landeskirche einzureichen.
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4
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Ferner beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden.
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5
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Die Synode erlässt ein Reglement für das Verfahren vor der Rekurskommission.
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Art. 214 Haushalt der Kirche im Kanton
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1
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Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden werden gemäss dem kantonalen Kirchengesetz gedeckt durch
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die Kirchensteuer der Mitglieder;
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einen Anteil der Kirchensteuern der juristischen Personen;
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den ordentlichen Kantonsbeitrag;
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allfällige weitere Beiträge.
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2
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Der ordentliche Kantonsbeitrag wird für die Besoldung der Anstaltspfarrer und für einen Beitrag an die Besoldung der Gemeindepfarrer verwendet. In den Gemeinden wird der in der Finanzordnung verankerte Prozentsatz der Pfarrerbesoldung subventioniert. Ein Anspruch auf Subventionierung besteht nur für diejenigen Pfarrstellen, welche die in der Kirchenordnung hiefür festgelegten Kriterien erfüllen.
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3
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Die Kirchensteuern der juristischen Personen werden für kantonalkirchliche, regionale und übergemeindliche Aufgaben und für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet.
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4
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Die Landeskirche unterhält für ihre Kirchgemeinden einen Finanzausgleich, der durch die Finanzordnung geregelt wird.
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5
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Die Finanzordnung und die Personal- und Besoldungsordnung sowie deren Änderungen und Synodebeschlüsse betreffend einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.-- und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.--, die nicht ausdrücklich in der Verfassung oder in einem dem fakultativen Referendum unterstellten Erlass verankert sind, unterstehen dem fakultativen Referendum.
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Wird dieses innert 6 Wochen nach Veröffentlichung des Erlasses bzw. Beschlusses in dem durch die Kirchenordnung zu bestimmenden kirchlichen Publikationsorgan nicht ergriffen, so erwächst der betreffende Erlass bzw. Beschluss in Rechtskraft.
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In Bezug auf das Zustandekommen des Referendums gelten die Bestimmungen von Art. 24.
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6
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Die finanziellen Verpflichtungen der Landeskirche sind:
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die Kosten der Kirchenverwaltung und der von der Synode geschaffenen kantonalkirchlichen und regionalen Ämter
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Beiträge an den Kirchenbund, die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und weitere überkantonale kirchliche Aufgaben
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der Finanzausgleich gemäss Ziff. 4
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die Äufnung der von der Synode errichteten Sonderfonds sowie die von ihr beschlossenen weiteren Ausgaben.
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Art. 22 Pfarrkonvent und Dekanate
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1
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Der Pfarrkonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden Pfarrer und die Pfarrer in den staatlichen Anstalten. Der Konvent dient der Kirche durch Leistung theologischer Arbeit, insbesondere durch Besprechung kirchlicher Fragen, durch wissenschaftliche Weiterbildung, durch Förderung der praktischen Amtstätigkeit der Pfarrer und durch Behandlung von Fragen des öffentlichen Lebens4.
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Der Konvent wählt seinen Präsidenten selbst.
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Der Kirchenrat überweist dem Pfarrkonvent zur Prüfung und Stellungnahme die Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der Liturgie.
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2
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Die Evangelisch-reformierte Kirche von Baselland ist in Dekanate gegliedert.
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Die Pfarrer eines Dekanats bilden das Pfarrkapitel. Dieses wählt den Dekan.
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Der Dekan dient den Pfarrern seines Pfarrkapitels als Seelsorger.
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Die Dekanatseinteilungen und die Aufgaben des Dekans werden durch die Kirchenordnung festgelegt.
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Art. 22bis 5 Diakonie- konvent
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1
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Der Diakoniekonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone9 und dient dem beruflichen Gespräch, der vertieften Auseinandersetzung mit sozial-diakonischen Fragen und der Begegnung seiner Mitglieder. Er fördert den Zusammenhalt unter den sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und stärkt damit die Einheit der Kirche. Er fördert die praktische Tätigkeit und die Weiterbildung seiner Mitglieder.
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2
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Der Diakoniekonvent wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und konstituiert sich selbst.
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3
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Der Kirchenrat überweist dem Diakoniekonvent die Fragen der Diakonie zur Prüfung und Stellungnahme.
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Art. 23 Kirchen- kollekten
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1
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Das Kirchenopfer des ordentlichen Gottesdienstes und aller kirchlicher Veranstaltungen soll grundsätzlich für die christliche Liebestätigkeit und zur Unterstützung kirchlicher Werke verwendet werden. Über die Verwendung verfügen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmung die einzelnen Kirchgemeinden.
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2
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Die Kirchenpflege kann in ihrer Kirchgemeinde und der Kirchenrat in allen Kirchgemeinden ausserordentlicherweise das Kirchenopfer besondern Zwecken zuwenden und in gleicher Weise Haussammlungen anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Synode gemäss Art. 18. Ziff. 14.
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Art. 24 Referendum
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1
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Die von der Synode zu erlassende Kirchenordnung wird allen Stimmberechtigten zugestellt. Gegen sie kann innert sechs Wochen das Referendum ergriffen werden. Der Kirchenrat bestimmt den Tag des Beginns dieser Frist. Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn es durch Beschluss von mindestens drei Kirchgemeindeversammlungen oder durch eintausend Stimmberechtigte mit beglaubigten Unterschriften verlangt wird. Diese Bestimmungen gelten auch für allfällige spätere Abänderungen, die in den kirchlichen Publikationsorganen bekanntgegeben werden. Die Synode bestimmt, ob und welche weitern Beschlüsse allgemeiner Natur ebenfalls dem Referendum zu unterstellen sind. Sie ordnet im einzelnen das Verfahren.
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Art. 254 Rechts- mittel
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1
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Gegen Kirchensteuerveranlagungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Einspracheentscheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Art. 20, Abs. 2 und 3.
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2
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Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden steht jedem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.
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3
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Jedes Glied der Kirche ist berechtigt, innert der Frist von 10 Tagen Beschwerden beim Verwaltungsgericht zu erheben gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirche, von denen es betroffen ist. Das gleiche Beschwerderecht steht auch den Kirchgemeinden zu.
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4
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Ferner sind die Kirchgemeinden und jedes Glied der Kirche berechtigt, Erlasse der Landeskirche innert zehn Tagen seit deren Publikation im kirchlichen Publikationsorgan beim Verwaltungsgericht anzufechten5.
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5
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Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Aktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht und dem landeskirchlichen Recht, soweit dieses nicht die innern Angelegenheiten der Kirche, wie die Lehre, Verkündigung, den Kultus, die Seelsorge und den Unterricht betrifft.
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IV. Inkrafttreten und Revision der Verfassung
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Art. 26 Inkrafttreten
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1
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Die vorstehende Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Aktivbürger reformierter Konfession ihr zustimmt.
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2
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Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetze. Die Erwahrung der Abstimmung über die Verfassung erfolgt durch den Regierungsrat.
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3
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Nach der Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat im Sinne von § 2 des Kirchengesetzes treten die Bestimmungen, die die Wahl der Mitglieder der neuen Synode betreffen, sofort in Kraft. Diese Synode wird vom bisherigen Synodalrat einberufen; ihr vorläufiger Aufgabenkreis ist die Wahl des Kirchenrates und die Beratung der Erlasse, die von der Verfassung vorgesehen sind.
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4
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Die ganze Verfassung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
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Art. 276
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Art. 286
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Art. 29 Revision der Verfassung
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1
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Die vorstehende Verfassung kann ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Synode oder drei Kirchgemeinden durch Mehrheitsbeschluss oder tausend Stimmberechtigte durch beglaubigte Unterschriften eine entsprechende Änderung anregen.
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2
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Die Synode berät die Abänderungsanträge. Ihre Beschlüsse unterliegen der Abstimmung durch die nach dieser Verfassung stimmberechtigten Kirchenglieder; sie gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sie beschliesst.
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Liestal, den 8. Juli 1952
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Im Namen des Verfassungsrates der Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
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Der Präsident:
Eduard Erb
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Der Schreiber:
Hans Widmer
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__________________
1 Fassung vom 4.6.1972
2 Interpretationsverfügung des Kirchenrates Nr. 95/1972 vom 18.9.1972, zu KV Art. 6, Abs. 2, Satz 1: „in ihrer Kirchgemeinde“ ist zu ersetzen mit „in der Schweiz“.
3 Fassung vom 11.9.1983; in Kraft seit 1.12.1983
4 Fassung vom 1.4.1990; in Kraft seit 1.1.1991
5 Änderung vom 24.9.2000; in Kraft seit 1.1.2001
6 Beschluss vom 24.9.2000; aufgehoben per 1.1.2001
7 Fassung vom 24.9.2000; in Kraft seit 1.7.2001
8 Redaktionelle Anpassung per 1.1.2007
9 Redaktionelle Anpassung per 1.1.2009
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