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2.7 (142.71) Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen

 

Vom 15. Oktober 1991

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GS 30.675


Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 19761), beschliesst:

   

§1

Bereich der Spitalseelsorge

   

1

Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann-Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen.

2

Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.

   

§ 2

Zuständigkeit der Landeskirchen

   

1

Die Landeskirchen sind zuständig für:

 

a)   Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;

 

b)   die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an
      die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.

2

Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Lan­deskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.

3

Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.

   

§ 3

Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit

   

1

Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.

2

Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.

1) GS 26.187

47-1.1.1992

§ 4

Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger

   
 

Gemeindeseelsorgerinnen und ‑seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.

   

§ 5

Infrastruktur der Spitalseelsorge

   

1

Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.

2

Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.

   

§ 6

Gottesdiensträumlichkeiten

   
 

Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.

   

§ 7

Organisten- und Sigristendienst

   

1

Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten.

2

Die Besoldung der Organisten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über die kantonalen Nebenämter1).

   

§ 8

Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst

   

1

Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.

2

Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäuser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.

   

§ 9

Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern

   
 

Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.

   

§ 10

Schlussbestimmungen

   

1

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.

2

Die Dienstordnung vom 18. September 19732) über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben.

1) GS 30.620, SGS154.11
2) GS 25.256