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2.5 (191.2) Dekret über die Stiftung Kirchengut

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Vom 8. Juni 2006

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 3. April 19501, beschliesst:

 

A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Stiftungszweck

1

Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den unter § 5 aufgeführten Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (kurz: Kirch­gemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

2

Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen und kann sie veräussern, im Baurecht abgeben, verpachten oder vermieten. Sie kann Grundeigentum erwerben.

3

Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.

§ 2

Stiftungsrat

1

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern

2

Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.

3

Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.

§ 3

Geschäftsführung

 

Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.

§ 4

Aufsicht

12.2006

 

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.

   

§ 5

Kirchgemeinden

 

Die Kirchgemeinden gemäss § 1 Absatz 1 sind:

 

1.

Arisdorf - Giebenach - Hersberg,

 

2.

Bennwil - Hölstein - Lampenberg,

 

3.

Biel - Benken,

 

4.

Binningen - Bottmingen,

 

5.

Birsfelden,

 

6.

Bretzwil - Lauwil,

 

7.

Bubendorf - Ramlinsburg,

 

8.

Buus - Maisprach,

 

9.

Diegten - Eptingen,

 

10.

Frenkendorf - Füllinsdorf,

 

11.

Gelterkinden - Rickenbach - Tecknau,

 

12.

Kilchberg - Rünenberg - Zeglingen,

 

13.

Langenbruck,

 

14.

Läufelfingen,

 

15.

Lausen,

 

16.

Liestal - Seltisberg,

 

17.

Münchenstein,

 

18.

Muttenz,

 

19.

Oltingen - Wenslingen - Anwil,

 

20.

Ormalingen - Hemmiken,

 

21.

Pratteln - Augst,

 

22.

Reigoldswil - Titterten,

 

23.

Rothenfluh,

 

24.

Rümlingen - Buckten - Häfelfingen - Känerkinden - Wittinsburg,

 

25.

Sissach - Böckten - Diepflingen - Itingen - Thürnen,

 

26.

Tenniken - Zunzgen,

 

27.

Waldenburg - Oberdorf - Niederdorf - Liedertswil,

 

28.

Wintersingen - Nusshof,

 

29.

Ziefen - Lupsingen - Arboldswil.

§ 6

Pfarrperson

 

Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.

 
B

Gebäude und Areale

I

Allgemeine Bestimmungen

§ 7

Beschrieb

1

Der Stiftungsrat beschreibt für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung.

2

Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.

3

Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgebenden Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.

§ 8

Übernahmepflicht

 

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale zu übernehmen.

II

Nutzungen

§ 9

Nutzung der Kirche

1

Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.

2

Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch überlassen.

§ 10

Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses

1

Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zugehörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder vermieten ihn Dritten.

2

Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden.

§ 11

Vermietung an die Pfarrperson

1

Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird

2

Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag.

§ 12

Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der Nebengebäude

12.2006

 

Die Kirchgemeinden nutzen den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.

III

Entgelt

§ 13

Entgelt

1

Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.

2

Das Entgelt

 

a

entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,

 

ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen.

3

Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.

§ 14

Befreiung vom Entgelt

1

Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorstehenden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts gemäss § 13 Absatz 1 befreit.

2

In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.

IV

Unterhalt

§ 15

Unterhalt und Renovation

1

Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.

2

Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unter­halts- und Renovationskosten.

3

Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

4

Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes2.

§ 16

Innenausbauten

1

Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung

 

a

kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,

 

Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.

2

Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.

3

Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

§ 17

Reinigung und kleine Ausbesserungen

1

Die Kirchgemeinden reinigen die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen die Kosten.

2

Vorbehalten bleiben andere vertragliche Regelungen mit der Pfarrperson oder mit Dritten.

3

Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne besonderes Fachwissen ausgeführt werden können.

V

Rücknahme des Pfarrhauses

§ 18

Anspruch

1

Kirchgemeinden, in denen aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verfassung vom 8. Juli 19523 der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft keine Pfarrstelle mehr besteht, können von der Stiftung die Rücknahme des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.

2

Sie sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.

§ 19

Verwendung

1

Die Stiftung vermietet zurückgenommene Pfarrhäuser Dritten.

2

Sie darf sie nicht veräussern oder im Baurecht abgeben.

C

Kauf des Pfarrhauses

§ 20

Anspruch

1

Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.

2

Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) anrufen.

12.2006

 
3

Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

§ 21

Kommission

1

Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin

2

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.

3

Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.

§ 22

Folgen des Kaufs

1

Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.

2

Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovationsmassnahmen des gekauften Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen vor.

§ 23

Veräusserungs- und Baurechtsverbot

 

Die Kirchgemeinden dürfen die gekauften Pfarrhäuser mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen nicht veräussern oder im Baurecht abgeben. Dies ist grundbuchlich zu sichern.

§ 24

Rückkauf des Pfarrhauses

1

Die Kirchgemeinden können von der Stiftung den Rückkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.

2

Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kommission anrufen.

3

Die Kommission legt den Rückkaufspreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

D

Friedhof

§ 25

Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung

1

Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.

2

Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.

3

Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

4

Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.

§ 26

Gebäude und Gebäudeteile der Kirchgemeinde

1

Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.

2

Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung und das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.

E

Schlussbestimmungen

§ 27

Erstellung der Beschriebe

 

Die Beschriebe gemäss § 7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Dekrets erstellt sein.

§ 28

Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlasse

1

Das Kirchendekret vom 9. März 19894 wird wie folgt geändert:

Ingress

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §8c Absatz 5 des Kirchengesetzes vom 3. April 19505, beschliesst:

§§ 3 und 4

aufgehoben

2

Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 19516 betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.

§ 29

In-Kraft-Treten

 

Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets7..

         

12.2006

 
 

1 GS 20.131, SGS 191

2 GS 20.131, SGS 191

3 GS –, SGS 194

4 GS 30.82, SGS 191.1

5 GS 35.995

6 GS 20.305, SGS 192.12

7 Vom Regierungsrat am 19. September 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt