|
Vom 8. Juni 2006
|
|
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 3. April 19501, beschliesst:
|
| |
|
A
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 1
|
Stiftungszweck
|
|
1
|
Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den unter § 5 aufgeführten Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (kurz: Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
|
|
2
|
Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen und kann sie veräussern, im Baurecht abgeben, verpachten oder vermieten. Sie kann Grundeigentum erwerben.
|
|
3
|
Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.
|
|
§ 2
|
Stiftungsrat
|
|
1
|
Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern
|
|
2
|
Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.
|
|
3
|
Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.
|
|
§ 3
|
Geschäftsführung
|
| |
Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.
|
|
§ 4
|
Aufsicht
|
|
|
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.
|
| |
|
|
§ 5
|
Kirchgemeinden
|
| |
Die Kirchgemeinden gemäss § 1 Absatz 1 sind:
|
| |
1.
|
Arisdorf - Giebenach - Hersberg,
|
| |
2.
|
Bennwil - Hölstein - Lampenberg,
|
| |
3.
|
Biel - Benken,
|
| |
4.
|
Binningen - Bottmingen,
|
| |
5.
|
Birsfelden,
|
| |
6.
|
Bretzwil - Lauwil,
|
| |
7.
|
Bubendorf - Ramlinsburg,
|
| |
8.
|
Buus - Maisprach,
|
| |
9.
|
Diegten - Eptingen,
|
| |
10.
|
Frenkendorf - Füllinsdorf,
|
| |
11.
|
Gelterkinden - Rickenbach - Tecknau,
|
| |
12.
|
Kilchberg - Rünenberg - Zeglingen,
|
| |
13.
|
Langenbruck,
|
| |
14.
|
Läufelfingen,
|
| |
15.
|
Lausen,
|
| |
16.
|
Liestal - Seltisberg,
|
| |
17.
|
Münchenstein,
|
| |
18.
|
Muttenz,
|
| |
19.
|
Oltingen - Wenslingen - Anwil,
|
| |
20.
|
Ormalingen - Hemmiken,
|
| |
21.
|
Pratteln - Augst,
|
| |
22.
|
Reigoldswil - Titterten,
|
| |
23.
|
Rothenfluh,
|
| |
24.
|
Rümlingen - Buckten - Häfelfingen - Känerkinden - Wittinsburg,
|
| |
25.
|
Sissach - Böckten - Diepflingen - Itingen - Thürnen,
|
| |
26.
|
Tenniken - Zunzgen,
|
| |
27.
|
Waldenburg - Oberdorf - Niederdorf - Liedertswil,
|
| |
28.
|
Wintersingen - Nusshof,
|
| |
29.
|
Ziefen - Lupsingen - Arboldswil.
|
|
§ 6
|
Pfarrperson
|
| |
Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.
|
B |
Gebäude und Areale
|
|
I
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 7
|
Beschrieb
|
|
1
|
Der Stiftungsrat beschreibt für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung.
|
|
2
|
Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.
|
|
3
|
Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgebenden Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.
|
|
§ 8
|
Übernahmepflicht
|
| |
Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale zu übernehmen.
|
|
II
|
Nutzungen
|
|
§ 9
|
Nutzung der Kirche
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.
|
|
2
|
Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch überlassen.
|
|
§ 10
|
Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zugehörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder vermieten ihn Dritten.
|
|
2
|
Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden.
|
|
§ 11
|
Vermietung an die Pfarrperson
|
|
1
|
Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird
|
|
2
|
Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag.
|
|
§ 12
|
Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der Nebengebäude
|
|
|
Die Kirchgemeinden nutzen den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.
|
|
III
|
Entgelt
|
|
§ 13
|
Entgelt
|
|
1
|
Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.
|
|
2
|
Das Entgelt
|
| |
a
|
entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,
|
| |
b |
ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen.
|
|
3
|
Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.
|
|
§ 14
|
Befreiung vom Entgelt
|
|
1
|
Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorstehenden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
|
|
2
|
In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.
|
|
IV
|
Unterhalt
|
|
§ 15
|
Unterhalt und Renovation
|
|
1
|
Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.
|
|
2
|
Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unterhalts- und Renovationskosten.
|
|
3
|
Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
|
|
4
|
Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes2.
|
|
§ 16
|
Innenausbauten
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung
|
| |
a
|
kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,
|
| |
b |
Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.
|
|
2
|
Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.
|
|
3
|
Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
|
|
§ 17
|
Reinigung und kleine Ausbesserungen
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden reinigen die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen die Kosten.
|
|
2
|
Vorbehalten bleiben andere vertragliche Regelungen mit der Pfarrperson oder mit Dritten.
|
|
3
|
Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne besonderes Fachwissen ausgeführt werden können.
|
|
V
|
Rücknahme des Pfarrhauses
|
|
§ 18
|
Anspruch
|
|
1
|
Kirchgemeinden, in denen aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verfassung vom 8. Juli 19523 der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft keine Pfarrstelle mehr besteht, können von der Stiftung die Rücknahme des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.
|
|
2
|
Sie sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
|
|
§ 19
|
Verwendung
|
|
1
|
Die Stiftung vermietet zurückgenommene Pfarrhäuser Dritten.
|
|
2
|
Sie darf sie nicht veräussern oder im Baurecht abgeben.
|
|
C
|
Kauf des Pfarrhauses
|
|
§ 20
|
Anspruch
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.
|
|
2
|
Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) anrufen.
|
|
3 |
Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
|
|
§ 21
|
Kommission
|
|
1
|
Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin
|
|
2
|
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
|
|
3
|
Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.
|
|
§ 22
|
Folgen des Kaufs
|
|
1
|
Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
|
|
2
|
Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovationsmassnahmen des gekauften Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen vor.
|
|
§ 23
|
Veräusserungs- und Baurechtsverbot
|
| |
Die Kirchgemeinden dürfen die gekauften Pfarrhäuser mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen nicht veräussern oder im Baurecht abgeben. Dies ist grundbuchlich zu sichern.
|
|
§ 24
|
Rückkauf des Pfarrhauses
|
|
1
|
Die Kirchgemeinden können von der Stiftung den Rückkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.
|
|
2
|
Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kommission anrufen.
|
|
3
|
Die Kommission legt den Rückkaufspreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
|
|
D
|
Friedhof
|
|
§ 25
|
Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung
|
|
1
|
Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.
|
|
2
|
Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
|
|
3
|
Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
|
|
4
|
Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.
|
|
§ 26
|
Gebäude und Gebäudeteile der Kirchgemeinde
|
|
1
|
Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
|
|
2
|
Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung und das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
|
|
3
|
Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.
|
|
E
|
Schlussbestimmungen
|
|
§ 27
|
Erstellung der Beschriebe
|
| |
Die Beschriebe gemäss § 7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Dekrets erstellt sein.
|
|
§ 28
|
Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlasse
|
|
1
|
Das Kirchendekret vom 9. März 19894 wird wie folgt geändert:
Ingress
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §8c Absatz 5 des Kirchengesetzes vom 3. April 19505, beschliesst:
§§ 3 und 4
aufgehoben
|
|
2
|
Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 19516 betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.
|
|
§ 29
|
In-Kraft-Treten
|
| |
Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets7..
|
| |
|
|
|
|