|
2.4 (191.12) Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft |
| |
|
|
1.
|
Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem /olk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.1)
|
| |
|
|
2.
|
Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden. wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.
|
| |
|
|
3.
|
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
|
GS 21.229
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1) GS 16.670, aufgehoben. Heute: Gesetz über die politischen Rechte (SGS 120).
24-1.7.1983 |
|