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GS 20.131
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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 136-142 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843), beschliesst:
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I. Allgemeine Bestimmungen1)
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§ 11)
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1
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Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche sind als Landeskirche anerkannt.
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2
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Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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3
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Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
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§ 1a1)
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1
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Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen, wenn sie
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a.
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ein christliches oder jüdisches Glaubensbekenntnis vertreten;
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b.
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in der Schweiz während mehr als zwanzig Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben;
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c.
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die Rechtsordnung, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit Andersgläubiger, respektieren;
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d.
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nachweisen, dass die Mehrheit der stimmenden Angehörigen ihrer Ordnung zugestimmt hat.
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2
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Ein Rechtsanspruch auf kantonale Anerkennung besteht nicht.
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§ 1b1)
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1
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Der Regierungsrat stellt auf Gesuch der privatrechtlichen Religionsgemeinschaft hin fest, ob die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung erfüllt sind.
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2
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Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet der Regierungsrat das Gesuch an den Landrat weiter und stellt Antrag.
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991 2) In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1950 angenommen 3) GS 29.276, SGS 100
12.2006
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3
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Der Landrat ist zuständig, einer Religionsgemeinschaft die kantonale Anerkennung zu erteilen.
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4
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Erfüllt eine kantonal anerkannte Religionsgemeinschaft die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, oder ist ihre Erfüllung zweifelhaft geworden, kann der Regierungsrat dem Landrat die Aberkennung beantragen.
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§ 1c1)
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1
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Kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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2
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Erlass und Änderung ihrer Ordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach § 2.
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§ 1d1)
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Der Landrat kann kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht erteilen, ihre Angehörigen zu besteuern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Landeskirchen. Das Nähere regelt der Landrat im Einzelfall.
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II. Organisation der Landeskirchen
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§ 2
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Jede Landeskirche stellt ihre Verfassung und ihre Ordnung selbständig auf und bezeichnet die Organe, die sie nach innen und aussen vertreten. Die Verfassungen und ihre Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese ist zu erteilen, wenn sie nichts enthalten, was der Bundesverfassung, der kantonalen Staatsverfassung oder der kantonalen Gesetzgebung zuwiderläuft. Der Genehmigungspflicht unterstehen nicht die inneren Angelegenheiten der Kirchen wie die Lehre, die Verkündigung, der Kultus und die Seelsorge.
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§ 3
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1
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Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt. Diese Erklärung kann sich auch auf seine Kinder unter sechzehn Jahren beziehen. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.2)
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2
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Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen und den Ausländern das Stimmrecht gewähren.
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991 2) SGS 191.11, GS 20.228
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§ 4
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Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtigten Kirchgenossen. Je nach Ablauf von fünf Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, jedenfalls aber fünfundzwanzig stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen. Der Regierungsrat ordnet im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen das Wahlverfahren.1)
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§ 5
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Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitätsprüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg, Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.
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§ 6
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1
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In den Verfassungen der Landeskirchen sind die einzelnen Kirchgemeinden zu bezeichnen. Diese haben ebenfalls öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.
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2
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Zusammenlegung oder Trennung einzelner Kirchgemeinden können nur auf dem Wege von Verfassungsänderungen vorgenommen werden.
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3
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Den Landeskirchen ist es freigestellt, Diasporagemeinden innerhalb des Kantonsgebietes in ihren Verband aufzunehmen.
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§ 72)
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1
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Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesekantone mit der päpstlichen Kurie.
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2
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Der Regierungsrat und die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche wählen je einen Vertreter in die Diözesankonferenz.
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III. Finanzen2)
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§ 82)
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Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch:
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a.
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Kirchensteuern der natürlichen Personen,
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b.
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Kirchensteuern der juristischen Personen,
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c.
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Beiträge des Kantons.
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1) SGS 191.12, GS 21.229 2) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991
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§ 8a1)
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1
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Die Kirchgemeinden der Landeskirchen erheben von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen).
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2
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Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Die Kirchgemeindeversammlung legt das Steuermass im Rahmen der Kirchenverfassung anlässlich der Beratung des Voranschlages jährlich fest.
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3
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In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben. Nehmen Konfessionslose oder Angehörige einer anderen Konfession die Dienste einer Landeskirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft in Anspruch, so kann eine Gebühr erhoben werden.
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4
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Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.
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5
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Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein.2)
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§ 8b1)
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1
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Der Kanton erhebt von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen.
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2
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Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer und verteilt den Ertrag an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder.
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3
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Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
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§ 8c1)
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1
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Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
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2
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Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100'000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
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3
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Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991 2) Fassung vom 13. Dezember 2000 (GS 20.131); in Kraft seit 1. Januar 2001
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4
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Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
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5
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Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
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6
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Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
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§ 8d1)
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Der Kanton kann an die Landeskirchen zusätzliche Beiträge für besondere kirchliche Aufgaben leisten.
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§ 9
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1
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Die Kirchen verwalten ihr Vermögen selbständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf zu keinen anderen Zwecken als denjenigen, die die betreffende Kirche verfolgt, verwendet werden.
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22)
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Unter dem Namen «Stiftung Kirchengut» (kurz: Stiftung) bildet das «Kirchen- und Schulgut» zu Gunsten der Evangelisch-reformierten Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit Sitz in Liestal.
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32)
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Die Stiftung hat zum Zweck,
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a.
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ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Ort (kurz: Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;
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b.
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ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
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42)
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Der Landrat regelt im Dekret:
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a.
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die Stiftungsorganisation und die Stiftungsaufsicht;
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b.
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Übernahme, Nutzung und Unterhalt der Gebäude und Areale durch die Kirchgemeinden sowie das Entgelt;
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c.
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die Voraussetzungen für den Verkauf der Pfarrhäuser an die Kirchgemeinden sowie die Kommission für die endgültige Festlegung des Kaufpreises,
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d.
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die Nutzung des Stiftungseigentums durch die Einwohnergemeinden für den Friedhof.
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991 2) Fassung 8. Juni 2006 (GS 35.0997); in Kraft seit 1. Januar 2007
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§ 103)
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§ 111)
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1
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Jede Konfession sorgt für den Unterhalt der ihr dienenden Gebäude. Vorbehalten bleiben die Leistungen von Kanton und Gemeinden gemäss den Absätzen 2-4.
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2
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Die Einwohnergemeinden leisten angemessene Beiträge an den Unterhalt von kirchlichen Gebäuden, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen für die Benützung zu weltlichem Gebrauch. Kommt keine Verständigung über diese Beiträge zustande, so entscheidet der Regierungsrat.
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3
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Die Einwohnergemeinden können darüber hinaus für kirchliche Gebäude, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen Investitions- und Unterhaltsbeiträge leisten und mit den Kirchgemeinden entsprechende Verträge abschliessen. Vorbehalten bleiben Artikel 4 und 49 Absatz 6 der Bundesverfassung.
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4
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Der Kanton kann an den Unterhalt kirchlicher Denkmäler von geschichtlicher Bedeutung Beiträge leisten.
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§ 123)
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§ 13
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In bezug auf die Erteilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Schulen und die Benützung von Schulräumlichkeiten zu diesem Zwecke ist die geltende Schulgesetzgebung massgebend.
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§ 141)
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Die Aufsichtskommission der Gymnasien bestimmt die Religionslehrerinnen und Religionslehrer4) nach Anhören der betreffenden Landeskirche.
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IV. Übergangsbestimmungen1)
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§ 15
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Der Landrat bestimmt im Falle der Annahme des Gesetzes durch das Volk den Tag des Inkrafttretens.2)
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. . .3)
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991 2) In Kraft seit 1. Januar 1951 3) Aufgehoben am 9. März 1989 (GS 30.77), mit Wirkung ab 1. Januar 1991 4) Fassung vom 5. Juni 2003 (GS 34.1330), in Kraft seit 1. Januar 2004
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§ 161)
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Zur Äufnung innerkirchlicher Ausgleichsfonds leistet der Kanton während dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung1) auch ausserordentliche Beiträge. Sie betragen einen Zehntel der ordentlichen Beiträge.
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§ 171)
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Beiträge der Einwohnergemeinden an den Aufwand der Laufenden Rechnung von Kirchgemeinden richten sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Entstehung der subventionierten Ausgabe galt. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.
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§ 181)
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Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Investitionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung1) auszurichten. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.
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1) Fassung vom 9. März 1989 (GS 30.77); in Kraft seit 1. Januar 1991
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