Der Kirchenrat besteht aus einem vollamtlichen Präsidenten und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern. Er ist die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde der Landeskirche und vertritt diese nach aussen.
Der Kirchenrat hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse:
- Führt die Beschlüsse der Synode aus und erlässt die erforderlichen Bestimmungen
- Wählt die Inhaber der kantonalkirchlichen Ämter, die Kirchensekretärin und die weiteren landeskirchlichen Angestellten
- Entscheidet über die Wahlfähigkeit von Bewerbern und Bewerberinnen für Pfarrstellen
- Ist zuständig für die Begutachtung der offiziellen Lehrmittel für den Religions- und Konfirmandenunterricht
- Entscheidet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kirchenpflegen und Kirchgemeindeversammlungen erhoben werden sowie über Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinden